5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vom Beschuldigten angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist folglich der Schuldspruch betreffend der versuchten Anstiftung zu falschen Zeugnis (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381) und des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 (Ziff. I.3.1 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381) sowie die Rückversetzung (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs;