III. Bezüglich der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, vom 8. Juli 2014 aufgeschobenen Reststrafe von 730 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB anzuordnen. IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; 2. zu Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).