5 Der stv. Generalstaatsanwalt G.________ stellte die folgenden Anträge (pag. 514): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Berechtigung am 23. August 2015, qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;