V. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. VI. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei insbesondere das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.