IV. Die A.________ mit Entscheid vom 8. Juli 2014 durch die zuständige Strafvollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 730 Tagen sei nicht zu widerrufen und er sei nicht rückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern und zusätzlich sei Bewährungshilfe anzuordnen.