- der Widerhandlung gegen das SVG durch Fahren trotz entzogenem Ausweis, angeblich begangen am 14. Juli 2015 auf der Strecke D.________ - Bern - Burgdorf - D.________ (I. Ziff. 3.1 des Dispositivs). II. Die in Bezug auf die Freisprüche entstandenen Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 429 StPO auszurichten.