Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern und es sei Bewährungshilfe anzuordnen. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen (pag. 444 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23.11.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 453 f.).