Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Ferner sei die mit Entscheid vom 8.7.2014 der zuständigen Strafvollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 730 Tagen nicht zu widerrufen und der Beschuldigte sei nicht in den Strafvollzug zurückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern und es sei Bewährungshilfe anzuordnen.