Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 382 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Falsche Anschuldigung, Anstiftung zu falschem Zeugnis, Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 12.8.2016 (PEN 2016 200) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 12.8.2016 Folgendes (pag. 380 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 23.08.2015 in Bern zum Nachteil von C.________; 2. der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen am 12.11.2015 in D.________; 3. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Fahren trotz entzogenem Füh- rerausweis 3.1. am 14.07.2015 auf der Strecke D.________ – Bern – Burgdorf – D.________; 3.2. am 23.08.2015 auf der Strecke D.________ – Bern; 4. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, qualifiziert begangen am 23.08.2015 auf der Strecke D.________ – Bern durch Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK 1.8 Promille) und Fahren unter Drogen; 5. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 23.08.2015 in Bern; 6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 6.1. am 22.08.2015 in D.________ durch Konsum eines Joints (Marihuana); 6.2. am 23.08.2015 in Burgdorf durch Erwerb von 4 Gramm Marihuana (brutto) zum Eigenkon- sum. II. Bezüglich der bei A.________ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, vom 08.07.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 730 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB angeordnet. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 106, 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V. mit 308 Abs. 1, 307 Abs. 1 i.V. mit 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6 und 7 lit. a, 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1, 95 Abs.1 lit. b SVG; Art. 19a Ziff. 1 i.V. mit 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO; sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe von 730 Tagen Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 2 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘750.00 und Ausla- gen von CHF 2‘685.00, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘435.00 (exkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 4'750.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5'000.00 Total CHF 9'750.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'565.00 Zeugengeld anlässlich der Hauptverhandlung CHF 20.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'000.00 Kanzleiauslagen (pauschal) CHF 100.00 Total CHF 2'685.00 IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.61 200.00 CHF 8'322.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 442.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'764.40 CHF 701.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'465.55 volles Honorar CHF 10'777.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 442.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'219.90 CHF 897.60 Total CHF 12'117.50 nachforderbarer Betrag CHF 2'651.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘465.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘651.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: […] 3 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 12.8.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22.8.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 425). Mit Berufungserklärung vom 14.11.2016 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381), des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 (Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Disposi- tivs; pag. 381), auf den Sanktionspunkt inklusive Kostenauferlegung und Verweige- rung einer Entschädigung für die Freisprüche sowie auf die Anordnung einer Rück- versetzung und Verurteilung zu einer Gesamtstrafe (Ziff. II, Ziff. III.1 und Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381 f.). Er beantragte einen Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu falschen Zeugnis und des Fahrens ohne Berechtigung sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, zu einer Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskos- ten. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Ent- schädigung auszurichten. Ferner sei die mit Entscheid vom 8.7.2014 der zuständi- gen Strafvollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 730 Tagen nicht zu widerrufen und der Beschuldigte sei nicht in den Strafvollzug zurückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern und es sei Be- währungshilfe anzuordnen. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem Beschul- digten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen (pag. 444 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23.11.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten (pag. 453 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Rechtsanwalt B.________ reichte mit Schreiben vom 10.3.2017 die Lohnabrech- nung der E.________ AG von Dezember 2016 bis Februar 2017 (pag. 483 ff.), den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 20.2.2017 (pag. 486) sowie die Thera- piebestätigung des Ambulatoriums Selhofen vom 9.3.2017 (pag. 487) zu den Akten (pag. 481 ff.). Die obgenannten Unterlagen wurden durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13.3.2017 zu den Akten erkannt (pag. 489 f.). Von Amtes wegen wurden ferner der Leumundsbericht vom 13.3.2017 inklusive Erhebungsformular für wirtschaftliche Verhältnisse und Auszug aus dem Betrei- bungsregister (pag. 491 ff.) sowie der aktuelle Strafregisterauszug vom 17.3.2017 (pag. 500 ff.) eingeholt. Bei der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) wurde am 1.12.2016 abgeklärt, ob über den Beschuldigten immer noch Bewährungshilfe an- 4 geordnet ist (pag. 465). Bei der Klinik Südhang wurde am 8.12.2016 nachgefragt, wann der Beschuldigte letztmals eine Therapiesitzung hatte (pag. 466). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.3.2017 wurde der Be- schuldigte ferner zu seiner Person befragt (pag. 508 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 30.3.2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden An- träge (pag. 511): I. Es sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf - der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, angeblich begangen am 12. November 2015 in D.________ (I. Ziff. 2 des Dispositivs); - der Widerhandlung gegen das SVG durch Fahren trotz entzogenem Ausweis, angeblich begangen am 14. Juli 2015 auf der Strecke D.________ - Bern - Burgdorf - D.________ (I. Ziff. 3.1 des Dis- positivs). II. Die in Bezug auf die Freisprüche entstandenen Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine an- gemessene Entschädigung gemäss Art. 429 StPO auszurichten. III. Es sei A.________ zu verurteilen zu einer Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen à Fr. 50.--, ausmachend total Fr. 7500.--, zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten der ersten Instanz. IV. Die A.________ mit Entscheid vom 8. Juli 2014 durch die zuständige Strafvollzugsbehörde des Kan- tons Basel-Stadt gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug für eine Reststrafe von 730 Tagen sei nicht zu widerrufen und er sei nicht rückzuversetzen. Er sei hingegen zu verwarnen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern und zusätzlich sei Bewährungshilfe anzuordnen. V. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. VI. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei insbesondere das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. 5 Der stv. Generalstaatsanwalt G.________ stellte die folgenden Anträge (pag. 514): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Berechtigung am 23. August 2015, qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen am 12. November 2015 in D.________, 2. des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 14. Juli 2015 auf der Strecke D.________ — Bern — Burgdorf — D.________. III. Bezüglich der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt, Be- völkerungsdienste und Migration, vom 8. Juli 2014 aufgeschobenen Reststrafe von 730 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB anzuordnen. IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; 2. zu Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vom Be- schuldigten angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist folglich der Schuldspruch betreffend der versuchten Anstiftung zu falschen Zeugnis (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381) und des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 (Ziff. I.3.1 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381) so- wie die Rückversetzung (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381) und die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III.1 und Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Beschuldige beantragte in der Berufungserklärung die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von mindestens CHF 200.00. Dies entspricht dem erstinstanzli- chen Dispositiv, weshalb der Beschuldigte nicht beschwert ist. Die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen. Weiter rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen der falschen Anschuldigung, des Fah- rens ohne Berechtigung, begangen am 23.8.2015, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 6 sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1, Ziff. I.3.2 bis Ziff. I.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 381). Das Urteil ist in den angefochtenen Punkten umfassend und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte auswei- ten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildern- de Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Straf- zumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der bereits in Rechtskraft er- wachsenen Delikte Bezug. Weil einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Schuldsprüche betreffend Ziff. I.1, Ziff. I.3.2 bis Ziff. I.6.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 381) blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen wer- den. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Delikten ver- wiesen (pag. 390 bis und mit pag. 395, S. 5 bis und mit S. 10 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 21.3.2016 unter Ziff. 2 Folgen- des zur Last gelegt (pag. 233): 2. Versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis Begangen am 12.11.2015 in D.________ indem er im Anschluss an seine Befragung vor der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland H.________ telefonierte und ihm sagte, er solle seine gleichentags geäusserten unwahren Behauptungen (H.________ habe etwas nebenbei verdienen wollen und da- her hätten sie gemeinsam die I.________ Gesellschaft gegründet. Es sei beabsichtigt gewesen, dass H.________ oder ein anderer Kollege den über die Firma eingelösten Mercedes Benz ________ für Kundenbesuche hätte benutzen können) bestätigen sowie wahrheitswidrig aussagen, er habe H.________ am 14.07.2015 nicht mit dem Mercedes Benz ________ zum Strassenverkehrsamt und anschliessend in die Klinik Selhofen in Burgdorf gefahren, sondern sie seien mit dem Zug gefahren. Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass H.________ als Zeuge vorgeladen würde. Die Anstiftung misslang jedoch, da H.________ anlässlich seiner Befragung vom 10.12.2015 als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Behauptungen von A.________ nicht bestätigte. 7 Der Vorwurf gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift lautet Folgendermassen (pag. 233): 3. Widerhandlung gegen das SVG - Fahren trotz entzogenem Führerausweis […] 3.1. A.________ führte den Personenwagen Mercedes Benz ________ am 14.07.2015 trotz ent- zogenem Führerausweis auf der Strecke D.________ (________ Strasse) - Bern (Strassenver- kehrsamt, Schermenweg) - Burgdorf (Klinik Selhofen) und D.________ (________ Strasse). Die obgenannten Vorwürfe stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb die nachfolgende Würdigung für beide Sachverhalte gemeinsam erfolgt. 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zusammen mit H.________ am 14.7.2015 zum Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) nach Bern ging, um den Mer- cedes Benz ________ auf die I.________ Gesellschaft (wobei als Inhaber H.________ angegeben wurde) einzulösen und die Kontrollschilder entgegenzu- nehmen. Unbestritten ist ferner, dass H.________ am 14.7.2015 in die Klinik Sel- hofen eintrat. Der Beschuldigte bestreitet, mit dem Fahrzeug von D.________ zum SVSA und anschliessend via Burgdorf (Klinik Selhofen) zurück nach D.________ gefahren zu sein. Ebenfalls unbestritten ist, dass zwischen dem Beschuldigten und H.________ nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 12.11.2015 ein Telefongespräch stattfand. Der Beschuldigte bestreitet, H.________ bei diesem Gespräch aufgefordert zu haben, wahrheitswidrige Angaben zur Fahrt vom 14.7.2015 von D.________ zum Strassenverkehrsamt und anschliessend via Burgdorf nach D.________ zurück zu machen. 9. Beweismittel Der Kammer liegen mehrere objektive Beweismittel vor. Im Wesentlichen sind dies die Fotos des Mobiltelefons von H.________ mit der Anrufliste vom 7.12.2015 und 12.11.2015 (pag. 63 f.), die Abklärung bezüglich Eintritt von H.________ in die Kli- nik Selhofen (pag. 66), die Akten des SVSA (pag. 125 ff.; pag. 227 ff.) inklusive An- trag der Motorfahrzeugversicherung (pag. 159 ff.) und der Auszug aus dem Fahr- berechtigungsregister vom 29.9.2015 (pag. 174). Als subjektive Beweismittel befinden sich verschiedene Einvernahmen in den Ak- ten. Für die hier zu beurteilenden Delikte sind dies insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 36 ff.; pag. 51 ff.; pag. 362 ff.) sowie diejenigen von H.________ (pag. 58 ff.; pag. 368 ff.). Es wird auf die entsprechenden Akten und die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 397 bis und mit pag. 401, S. 12 bis und mit S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen wer- den nur soweit notwendig im Rahmen der nachfolgenden Würdigung erneut wie- dergegeben. 8 10. Würdigung der Kammer 10.1 Zu den Aussagen von H.________ H.________ wurde am 10.12.2015 erstmals von der Staatsanwaltschaft (pag. 58 ff.) und später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 368 ff.) ein- vernommen. H.________ gab das Kerngeschehen (mit dem Auto zum SVSA ge- fahren und vom Beschuldigten am 12.11.2015 telefonisch aufgefordert worden zu sein, zu sagen, sie seien mit dem Zug zum SVSA gefahren) detailliert, nachvoll- ziehbar und logisch wieder. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte H.________ erst auf konkrete Frage aus: «Ja er brachte mich nach Selho- fen, mit dem Auto. Er rief mich noch an und sagte, ich solle hier sagen, dass wir mit dem Zug gegangen sind und dass wir die Firma haben. Mir würde nichts gesche- hen. Wenn es soweit gekommen ist, dass ich hier her kommen musste, habe ich schon immer alles gesagt, sonst wird nur alles schlimmer. Ich sehe nicht ein, war- um ich mich wegen ihm strafbar machen sollte» (pag. 59, Z. 54 ff.). Diese Aussa- gen sind schlüssig und überzeugend. Insbesondere spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass H.________ den Beschuldigten erst auf konkrete Frage belas- tete. Er beschuldigte ihn zudem nicht übermässig. Auch die Aussage, der Beschul- digte habe ihm gesagt, ihm werde nichts geschehen, wirken glaubhaft. H.________ zog zudem eine klare Grenze, wo seine «Mitarbeit» für den Beschuldigten endete («Ich sehe nicht ein, warum ich mich wegen ihm strafbar machen sollte», pag. 59, Z. 57 f.). H.________ schilderte die Geschehnisse vom 14.7.2015 ferner auch in seiner zweiten Einvernahme gleichbleibend: Anfänglich der Einvernahme anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich H.________ zwar nicht daran erinnern, ob sie nun zu Fuss, mit dem Zug oder mit dem Auto zum SVSA gefahren seien, gab allerdings umgehend von sich aus an: «Doch, es war glaublich mit dem Auto» (pag. 369, Z. 2 ff.). Später in dieser Einvernahme bestätig- te er denn auch seine entsprechenden Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 369, Z. 45 ff.). H.________ schilderte das Kerngeschehen damit gleichblei- bend und ohne Übertreibungen. Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte H.________ zurückhaltender aus und wollte offensichtlich nichts mehr mit der Sache zu tun haben. Dies ist nachvollziehbar, zumal er dem Beschuldigten kei- ne Probleme bereiten wollte und sich bei der Befragungssituation vor Gericht of- fenkundig unwohl fühlte. So erwähnte er mehrmals, es interessiere ihn nicht und es gehe ihn nichts an (pag. 369, Z. 30 f.) und er habe schlaueres zu tun, als über sol- che Dinge nachzudenken (pag. 369, Z. 36 f.). Mit diesen Aussagen untermauerte H.________, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen – er aber dennoch keine Probleme wegen der Geschehnisse vom 14.7.2015 haben will. H.________ versuchte zwar während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beziehung zum Beschuldigten möglichst zu relativieren. Denn er erklärte an- fänglich, den Beschuldigten nur flüchtig, über seinen Nachbarn zu kennen (pag. 58, Z. 14). Er habe vielleicht zwei bis drei Mal Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Einmal habe er ihn gesehen, als er bei einem Kollegen gewesen sei und ein ande- res Mal, als der Beschuldigte ihn angerufen habe. Das dritte Mal hätten sie sich dann gesehen als sie zusammen nach Bern gefahren seien. Seither hätten sie nur noch telefoniert (pag. 59, Z. 22 ff.). Später in der gleichen Einvernahme gab er 9 dann an, er sei noch zwei, drei Mal für mehrere Stunden beim Beschuldigten zu Hause gewesen (pag. 61, Z. 113 ff.). H.________ gab anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung hingegen ehrlich zu, von der Idee, mit dem Beschuldigten eine Firma zu gründen, anfänglich nicht abgeneigt gewesen zu sein (pag. 59, Z. 28 ff.; pag. 368, Z. 33 f.). Bezüglich seiner Rolle bei der Firmengründung und beim SVSA gab er eher vage Antworten und wiederholte mehrfach, nicht wirklich viel über die Firma bzw. seine Rolle beim SVSA gewusst zu haben (pag. 59, Z. 50 ff.; 60, Z. 87 ff.; pag. 61, Z. 99 ff.; pag. 369, Z. 10 ff.). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Kernaussage von H.________ in sich glaubhaft ist, zumal H.________ seine Angaben auch gut zeitlich einordnen konnte. Den Besuch beim SVSA konnte er – ohne dass ihm das Datum der Anmeldung beim SVSA genannt worden wäre – mit seinem Eintritt in die Klinik Selhofen verbinden (pag. 59, Z. 45 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist diese Information zweifellos korrekt, zumal die Einlösung des Fahrzeugs beim SVSA am 14.7.2015 stattfand (pag. 144 ff.) und H.________ gleichentags in die Klinik Selhofen eintrat (pag. 66). Auch das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und H.________ konnte mit der Anrufliste auf dem Mobiltelefon von H.________ bestätigt werden (pag. 60, Z. 74 ff.). Während der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sprach H.________ zwar vom Telefongespräch vom 7.12.2015, bei welchem der Beschul- digte ihn aufgefordert habe zu lügen (pag. 369, Z. 20 ff.). Dass sich H.________ nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Telefongesprächs erinnern konnte er- staunt nicht, zumal bei der erstinstanzlichen Einvernahme bereits 9 Monate ver- gangen waren. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich das fragliche Ge- spräch am 12.11.2015 zugetragen hat, zumal gerade an diesem Tag die staatsan- waltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten stattfand (pag. 36 ff.) und am 12.11.2015 innert kürzester Zeit drei Kontakt(versuche) des Beschuldigten statt- fanden. Um 21.10 Uhr versuchte der Beschuldigte, H.________ telefonisch zu er- reichen. Um 21.11 Uhr schrieb er H.________ eine SMS und um 21.22 Uhr fand schliesslich ein Telefongespräch von 8.45 Minuten zwischen den beiden statt (pag. 64). Zudem konnte sich H.________ anlässlich seiner Befragung vom 10.12.2015 noch gut an das Gespräch erinnern – hätte dieses Gespräch am 7.12.2015 stattgefunden, so hätte er wohl angegeben, das Gespräch habe erst kurz zuvor stattgefunden. Zudem ging der Kontaktversuch am 7.12.2015 von H.________ aus (pag. 63). Dies ist mit dessen Aussagen vereinbar, wonach er den Beschuldigten am 7.12.2015 kontaktiert habe, er müsse vor Gericht [recte: vor der Staatsanwaltschaft] aussagen (pag. 60, Z. 70 f.). Auch dies ist wieder mit den ob- jektiven Beweismitteln vereinbar, zumal H.________ am 24.11.2015 von der Staatsanwaltschaft vorgeladen (pag. 207 f.) und am 2.12.2015 ein Brief an ihn ver- schickt wurde, wonach sich die Staatsanwaltschaft bei der Vorladung in der Anga- be des Jahres geirrt habe (pag. 209). Schliesslich gab auch der Beschuldigte an, zwei Tage nach der Einvernahme vom 12.11.2015 oder noch am selben Abend mit H.________ telefoniert zu haben (pag. 53 f., Z. 89 ff.). Die Aussage von H.________ ist nicht nur bezüglich der zeitlichen Zusammenhän- ge glaubhaft. H.________ konnte auch erklären, warum der Beschuldigte ihn ange- rufen habe. Der Beschuldigte habe ihn informiert, einen Verkehrsunfall gehabt zu haben und sich nun vor Gericht verantworten zu müssen. Daher habe der Beschul- 10 digte seinen Namen angegeben (pag. 59, Z. 31 ff.). Dies ist grundsätzlich glaub- haft, zumal der Beschuldigte nach seiner Einvernahme vom 12.11.2015 effektiv ein Motiv hatte, H.________ anzurufen. Er hatte bei dieser Befragung zu erklären, wie es zur Eintragung des Unfallfahrzeugs auf die I.________ Gesellschaft gekommen sei (pag. 39, Z. 106 ff.). Bei H.________ ist hingegen kein Grund ersichtlich, warum er sich wahrheitswidrig hätte ausdenken sollen, mit dem Auto zum SVSA gefahren zu sein. H.________ konnte ferner detaillierte Angaben zum Auto machen. Von sich aus erklärte H.________, der Beschuldigte habe das Kontrollschild vor dem SVSA ge- wechselt. Er sei mit anderen Schildern zum SVSA gefahren und habe dort die neu- en Schilder montiert (pag. 61, Z. 130 ff.). Diese Aussage ist originell und glaubhaft. Ferner ist auch seine Aussage stimmig, wonach die Nummer auf dem Kontroll- schild sechsstellig gewesen sei (pag. 61, Z. 130; pag. 144 ff., neues Kontrollschild BE ________). Der Mercedes war bereits zuvor mit einem anderen Kontrollschild eingelöst (BE ________; pag. 133 bzw. später BE ________, pag. 139), weshalb auch die Information, sie seien mit einem anderen Kontrollschild zum SVSA gefah- ren, nicht abwegig ist. H.________ stellte von sich aus auch keine Spekulationen an, woher das alte Kontrollschild stammen könnte. Zwar konnte er sich anfänglich nicht mehr erinnern, ob sie nun mit einem BMW oder einem Mercedes zum SVSA gefahren seien. Er glaube aber, es sei mit einem Mercedes gewesen. Auf Vorhalt des Unfallbildes mit dem Mercedes erkannte H.________ das Auto letztlich (pag. 60, Z. 79 ff.). Den BMW habe er beim Beschuldigten zu Hause stehen sehen – dieser habe aber kein Nummernschild gehabt (pag. 61, Z. 105 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erstaunt nicht, dass sich H.________ zuerst nicht eindeutig erinnern konnte, ob sie nun mit einem BMW oder einem Mercedes gefah- ren seien. Denn er sah offensichtlich bereits zuvor beide Autos im Zusammenhang mit dem Beschuldigten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. H.________ belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. Er schilderte erst auf entsprechende Frage, mit dem Beschuldigten im Auto gefahren zu sein und sprach nur von einer einzigen Fahrt. Ferner gab H.________ an, den Beschuldigte nie mit einem anderen Auto gesehen zu haben (pag. 60, Z. 82 f.). Er wisse auch nicht, woher der Beschuldigte das alte Kontrollschild vom Mercedes gehabt habe (pag. 61, Z. 132 f.). Die Aussagen von H.________ zum Kerngeschehen, wonach sie am 14.7.2015 mit dem Auto zum SVSA gefahren seien und der Beschuldigte ihn am 12.11.2015 tele- fonisch aufgefordert habe, Gegenteiliges zu sagen, wirken damit glaubhaft. 10.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte am 23.8.2015 – trotz entzogenem Führerausweis– mit dem Mercedes ________ fuhr und einen Verkehrsunfall hatte, wurde er am 12.11.2015 staatsanwaltschaftlich einvernommen (pag. 36 ff.). Er erklärte, den Mercedes von seinem verstorbenen Vater geerbt zu haben. Zuerst habe sein Bru- der das Fahrzeug gehabt und danach habe man das Auto auf seinen Parkplatz ge- stellt. Ein Nachbar von ihm habe nebenbei etwas verdienen wollen und daher hät- 11 ten sie gemeinsam eine Firma gegründet, um Krankenkassenpolicen und Versiche- rungen zu verkaufen. Das sei zirka ein Monat vor dem Unfall gewesen. Die Idee sei gewesen, ein Geschäft zu führen. Daher habe man das Auto auf den Firmennamen eingelöst, damit der Nachbar oder dessen Freund mit diesem fahren könne (pag. 39, Z. 101 ff.). Später führte der Beschuldigte hingegen aus: «Er [H.________] hat von A bis Z gewusst, dass ich eine Firma gründen will. Er wusste, dass ich ein Auto brauche» (pag. 54, Z. 111 f.) und: «Ich wollte nicht mit ihm eine Firma gründen. Ich wollte diese Firma für mich gründen» (pag. 54, Z. 120). Die Aussagen des Beschuldigten zur Veranlassung der Firmengründung sind folglich widersprüchlich. Ferner überzeugt nicht, warum der Beschuldigte für seine Firma oder sich selbst ein Auto benötigt hätte, wenn er selber keine Fahrberechtigung hatte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.1.2016 (pag. 51 ff.) wurde der Beschuldigte mit den Aussagen von H.________ konfrontiert. Auf Vorhalt des- sen Anschuldigung – sie seien mit dem Auto zum SVSA und anschliessend zur Kli- nik Südhang gefahren – antwortete der Beschuldigte einzig knapp, das stimme nicht (pag. 53, Z. 57). Danach schilderte der Beschuldigte die Fahrt zum SVSA und was sich dort zugetragen habe. Erst nach Verlesen des Protokolls, auf explizite Frage des Staatsanwaltes erklärte der Beschuldigte, sie seien mit dem Zug gefah- ren (pag. 53, Z. 65 ff.). Der Beschuldigte gab folglich erst nach einiger Zeit und nicht von sich aus an, mit dem Zug gefahren zu sein. Auf Vorhalt bzw. Konfrontati- on der gegenteiligen Aussage von H.________ gab der Beschuldigte jeweils nur knappe Antworten (pag. 53, Z. 88 – er habe keine Ahnung warum H.________ das gesagt habe; pag. 54, Z. 96 ff. – es mache keinen Sinn. Er sage die Wahrheit. H.________ habe einfach Angst). Diese im Kerngeschehen knappe Aussagen sind nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte ansonsten jeweils ausführliche Schilderun- gen machte (bspw. pag. 53, Z. 74 ff.). Wären die Aussagen von H.________ falsch gewesen, wäre ferner eine andere Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewe- sen. Der Beschuldigte gab an, H.________ habe ihm am Telefon gesagt, er wolle keine Probleme haben (pag. 53, Z. 88 f.). H.________ habe Angst gehabt – er habe ihm gesagt, dass er noch Bewährung habe (pag. 54, Z. 96 ff.). Allerdings schilderte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er (also der Beschuldigte selbst) sei es gewesen, der Angst gehabt habe, H.________ Probleme zu machen (pag. 367, Z. 5 f.). Diese widersprüchliche Wiedergabe der Emotionslage ist nicht glaubhaft. Es ist ferner nicht verständlich, warum H.________, wie vom Beschul- digten zuerst behauptet, Angst hätte haben sollen, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht die Wahrheit zu sagen. Er hatte sich selbst nichts zu schulden kommen lassen. Nicht überzeugend ist zudem, dass sich der Beschuldigte selbst derart eingesetzt haben will, H.________ zu den Einvernahmen zu bewegen. Der Beschuldigte habe H.________ telefonisch zwei Tage nach oder am selben Abend der Einvernahme vom 12.11.2015 mitgeteilt, dass er allenfalls vorgeladen werde (pag. 54, Z. 90 ff.). Er habe ihm gesagt, er müsse an die Einvernahme gehen (pag. 54, Z. 98). Sie hät- ten am Telefon sogar Streit gehabt. H.________ habe nicht an die Einvernahme 12 gehen wollen, weil er nichts damit habe zu tun haben wollen. Der Beschuldigte ha- be ihm gesagt, er solle einfach sagen wie es gewesen sei, dann werde er keine Probleme haben (pag. 54, Z. 105 ff.). Auch hier widersprach sich der Beschuldigte später, als er während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe sich jeweils geweigert über die Sache zu sprechen. Er habe H.________ einmal gese- hen, als dieser mit ihm darüber habe sprechen wollen. Das habe er jedoch nicht gewollt. Ein anderes Mal sei auch ein Nachbar zu ihm gekommen und habe mit ihm darüber sprechen wollen. Dort habe er geantwortet, der Nachbar solle H.________ selber fragen (pag. 367, Z. 8 ff.). Schliesslich behauptete der Beschuldigte, vor dem Verkehrsunfall vom 23.8.2015 nie mit dem Mercedes gefahren zu sein – er habe ein GA gehabt (pag. 39, Z. 120). Nur kurz später gab er jedoch an, das GA erst Ende August, etwa zum gleichen Zeitpunkt wie der Unfall stattfand, gelöst zu haben (pag. 39, Z. 125 f.). Seine Ar- gumentation, warum er sicherlich nie mit dem Auto gefahren sei, ist folglich nicht stichhaltig. Ferner ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte – obwohl er den Merce- des bereits am 14.7.2015 und damit rund einen Monat vor dem Verkehrsunfall ein- löste – erstmals am 23.8.2015 mit dem Auto gefahren sei. Denn offensichtlich in- teressierte sich der Beschuldigte nicht für seinen Ausweisentzug. Dies zeigt sich exemplarisch in seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Es ist schon so, dass ich gefahren bin ohne Ausweis. Es gab Zeiten, wo mir das egal war. Das hier [die Unfallfahrt vom 23.8.2015] war ein Ausnahmefall» (pag. 366, Z. 19). Die Schilderungen des Beschuldigten sind widersprüchlich, unlogisch und weder nachvollziehbar noch stringent. Ferner hatte der Beschuldigte – entgegen seinen eigenen Ausführungen (pag. 54, Z. 104) und derjenigen seiner Verteidigung – sehr wohl einen Grund für eine Falschaussage. Ihm drohte eine Verurteilung zu zwei weiteren Delikten und damit eine erhöhte Gefahr zur Rückversetzung in den Straf- vollzug. 10.3 Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und von H.________ hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zu- getragen hat. Dies gilt umso mehr, als sich die Aussagen des Zeugen H.________ mit den objektiven Beweismitteln (Datum SVSA und Eintritt Südhang, Anrufliste des Mobiltelefons) stützen lassen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit H.________ am 14.7.2015 trotz entzoge- nem Führerausweis mit dem Mercedes Benz ________ von seinem zu Hause in D.________ zum SVSA in Bern und danach via Burgdorf (Klinik Südhang) wieder nach Hause fuhr. Nach seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12.11.2015 rief er H.________ an, um ihn zu überzeugen, unwahre Behauptungen zu machen. Namentlich forderte er ihn auf, anzugeben, sie seien am 14.7.2015 mit dem Zug zum SVSA gefahren. H.________ verzichtete in der Folge, wahrheitswid- rige Angaben vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu machen. 13 III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Betreffend die bereits in Rechtskraft erwachsenen Delikte (Ziff. I.1, Ziff. I.3.2 bis Ziff. I.6.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 381) kann integral auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1, pag. 404 bis und mit pag. 406, S. 19 bis und mit S. 21 und Ziff. IV.4, IV.5 und IV.6, pag. 407 bis und mit pag. 409., S. 22 bis und mit S. 24 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 12. Zur versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis Die Vorinstanz führte betreffend des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zu fal- schem Zeugnis Folgendes aus (pag. 406 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung): Wer gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird bestraft. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Ver- gehen bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Wer gemäss Abs. 2 jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen ver- sucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Führt der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe nach Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. Als A.________ am 12.11.2015 im Anschluss an seine Befragung vor der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland H.________ telefonierte und ihm sagte, er solle seine gleichentags geäusserten unwahren Behauptungen (H.________ habe etwas nebenbei verdienen wollen und daher hätten sie gemeinsam die I.________ Gesellschaft gegründet. Es sei beabsichtigt gewesen, dass H.________ oder ein an- derer Kollege den über die Firma eingelösten Mercedes Benz ________ für Kundenbesuche hätte benutzen können) bestätigen sowie wahrheitswidrig aussagen, er habe ihn (H.________) am 14.07.2015 nicht mit dem Mercedes Benz ________ zum Strassenverkehrsamt und anschliessend in die Klinik Selhofen in Burgdorf gefahren, sondern sie seien mit dem Zug gefahren, hat er zumindest in Kauf genommen, dass H.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen würde. Dies insbesondere weil der Staatsanwalt ihn noch gefragt hatte, ob der Nachbar diese Geschichte bestäti- gen würde (pag. 40, Zeile 135). Er hat also versucht, H.________ anzustiften, vor dem Staatsanwalt falsch auszusagen. Dass ihm allenfalls nicht bewusst war, dass H.________ als Zeuge im juristischen Sinn befragt würde, spielt hier keine Rolle (Parallelwertung in der Laiensphäre). Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gilt gemäss herrschender Lehre auch als „gerichtliches Verfahren“ i.S. von Art. 307 Abs. 1 StGB (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 17 zu Art. 303 Abs. 1 STGB). Die Anstiftung blieb jedoch beim Versuch, da H.________ anlässlich seiner Befragung vom 10.12.2015 als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Behauptungen von A.________ nicht bestätigte. Dies wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (Art. 307 Abs. 1 StGB) ist gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB strafbar. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb A.________ schuldig zu sprechen ist der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen am 12.11.2015 in D.________. 14 Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Tat- bestand der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis ist zweifellos erfüllt. 13. Zum Fahren ohne Berechtigung Auch betreffend den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 kann sich die Kammer den korrekten Ausführungen der Vorinstanz an- schliessen. Diese führte zutreffend Folgendes aus: Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass A.________ mehrfach Auto gefahren ist, obwohl ihm der Füh- rerausweis bereits am 19.01.2015 für immer entzogen worden ist, was ihm auch bewusst war (pag. 47, Zeile 385 ff. sowie pag. 332 der Vorakten BM 14 44689). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb A.________ schuldig zu sprechen ist des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis am 14.07.2015 auf der Strecke D.________ – Bern – Burgdorf – D.________ und am 23.08.2015 auf der Strecke D.________ – Bern. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 410 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorliegend wä- re damit grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Auf- erlegung einer Geldstrafe möglich. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind «die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurück- 15 gedrängt werden. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). Hinzu kommt, dass nach Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung ferner zugelas- sen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4 und 6B_1196/2015 vom 27.6.2016 E. 2.4.2 – sogenannter Gesamtzusammenhang). Für die Festsetzung einer Geldstrafe besteht vorliegend offenkundig kein Raum. Der Beschuldigte hat zahlreiche einschlägige Vorstrafen – er delinquierte in einem regelmässigen und beeindruckend häufigen Abstand. Insgesamt wurde der Be- schuldigte fünf Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Hinzu kommen Vorstrafen wegen Körperverletzung, Diebstahl, Sachbe- schädigung, Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung und Entführung, Fälschung von Ausweisen, Raufhandel, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie vorsätzliche Tötung. Bereits drei Mal wurde er zu einer Frei- heitsstrafe und drei Mal zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (pag. 500 ff.). Weder die Geld- noch die Freiheitsstrafen hinterliessen beim Beschuldigten Ein- druck. Der Beschuldigte wurde letztmals am 12.8.2015 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (pag. 504). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten folglich kurz vor und nach diesem Urteil begangen. Unter Berück- sichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und dem uneinsichtigen Ver- halten des Beschuldigten, ist für die vorliegenden Delikte jeweils einzig eine Frei- heitsstrafe zweckmässig. Hinzu kommt, dass sämtliche hier zu beurteilenden Delik- te in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Sowohl die falsche Anschuldigung als auch die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis wur- den vom Beschuldigten begangen, um die Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz vom 23.8.2015 zu vertuschen. Schliesslich geht die Verteidigung fehl in der Annahme, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten würden die Bezahlung einer Geldstrafe zulassen. Der Beschuldigte ist hoch verschuldet, ihm wird regelmässig der Lohn gepfändet. Indem seine Mutter ihm bei der Bezahlung der Geldstrafe helfen würde, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden – vielmehr spricht dies wiederum gegen die Wirkung einer Geldstrafe. Die Kammer kommt demnach zum Ergebnis, dass für jedes einzelne Delikt nur eine Freiheits- strafe angebracht ist. Das Asperationsprinzip findet Anwendung. 16 Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der falschen Anschuldigung (pag. 412 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung) ausgegangen. Die vollendete Tat bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. 15. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 StGB) 15.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Der Tatbestand der falschen Anschuldigung befindet sich unter den Delikten gegen die Rechtspflege und wird von der Literatur als Straftat gegen Gemeininteressen behandelt. Geschützt ist das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Geschütztes Rechtsgut sind ebenso die Per- sönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommen- tar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 f. zu Art. 303). Der Beschuldigte gab sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle auf der Unfallstel- le am 23.8.2015 als seinen Bruder, C.________, aus. Daraufhin wurde gegen den Bruder ein Strafverfahren eröffnet, welches jedoch ohne Rechtsnachteil für C.________ umgehend wieder eingestellt wurde. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt folglich nicht besonders schwer. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bleibt darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei den Führerausweis von C.________ vorwies, das Protokoll sowie den Untersuchungsbefehl für eine Blut- /Urinprobe mit C.________ unterschrieb und sich anschliessend von der Polizei an das falsche Domizil (an das Domizil von C.________) fahren liess. Verwerflich ist ferner, dass der Beschuldigte seinen eigenen Bruder fälschlicherweise bezichtigte. Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen – insgesamt im leichten Bereich. 15.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte sich der Strafverfolgung nicht stel- len und handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Für den Beschuldigten wä- re es ein leichtes gewesen, seine wahre Identität umgehend bekannt zu geben. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17 15.3 Strafmilderung nach Art. 308 StGB (Berichtigung des Täters) Der Beschuldigte reagierte von sich aus relativ schnell und meldete sich zirka eine Stunde nachdem er nach Hause gefahren wurde telefonisch bei der Polizei und gab zu, sich fälschlicherweise als seinen Bruder ausgegeben zu haben. Dieser Umstand reduziert das Verschulden nach Ansicht der Kammer massgeblich. 15.4 Konkrete Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – als insgesamt leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten erachtet die Kammer im Verhältnis zum Strafrahmen als ver- schuldensangemessen. 16. Asperation für die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 16.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Art. 307 StGB schützt unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren und mittelbar die allfällig davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen und materiellen Interes- sen (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 307). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht besonders schwer. Durch die An- gaben des Beschuldigten wurde das Strafverfahren zwar erschwert, zumal der Zeuge H.________ zwei Mal befragt werden musste. Das Strafverfahren wurde je- doch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erheblich strapaziert. Schliess- lich ist H.________ kein Rechtsnachteil aus dem Vorgehen des Beschuldigten er- wachsen. Der Beschuldigte ging weder geplant noch heimtückisch vor. Er gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich den Namen von H.________ an und versuchte diesen anlässlich eines Telefongesprächs zu überzeugen, falsche Aussagen zu machen. Erschwerend wirkt sich aus, dass H.________ zwei Mal aussagen musste, was ihm sichtlich unangenehm war. Insgesamt liegt das Verschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten für das vollendete Delikt mit Blick auf den Strafrahmen als angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Er ver- suchte, eine drohende Erweiterung der Strafuntersuchung abzuwenden und invol- vierte deshalb einen im Verfahren noch Unbeteiligten. Innere oder äussere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 18 16.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente (Versuch) Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte H.________ nicht überzeugen konnte, falsche Aussagen zu tätigen. H.________ sagte sowohl vor der Staatsan- waltschaft als auch vor Gericht nicht wie vom Beschuldigten gefordert aus. Der Be- schuldigte hat allerdings nichts dazu beigetragen. Dies ist einzig dem Verhalten von H.________ zuzuschreiben. Es rechtfertigt sich demnach für den Versuch eine Reduktion von 30 Strafeinheiten. 16.4 Konkrete Asperation Nach Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens resultiert eine ver- schuldensangemessene Strafe von 60 Strafeinheiten. Diese ist mit 45 Strafeinhei- ten zu asperieren. 17. Asperation zum Fahren in fahrunfähigem (angetrunkenem) Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) 17.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer dem Vorgehen der Vorin- stanz betreffend Strafzumessung insoweit nicht anschliesst, als sie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung und das qualifizierte Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogen- und Alkoholeinfluss) zusammen beurteilt hat. Die entsprechenden Delikte bilden keine Handlungseinheit. Entsprechend sind sie separat zu berück- sichtigen und es ist jeweils einzeln eine dem Verschulden angemessene Strafe festzulegen. (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3) Der Beschuldigte fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.8 und maximal 2.43 Gewichtspromille. Er war damit stark alkoholisiert und die Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts erheblich. Dabei blieb es nicht nur bei einer abs- trakten Gefährdung. Der Beschuldigte verursachte einen Verkehrsunfall. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit dem Normsachverhalt: «Gutbeleumundeter Beschuldiger besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 – 8 km nach Hause. Vorstrafen 2 bis 3 Verkehrsübertretungen» bei einer qualifizierten Blutalko- holkonzentration ab 1.5 Promille eine Strafe von 35 Strafeinheiten und eine Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (vgl. S. 16 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt wirkt sich die hier zu prüfende Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs deutlich schwerer aus. Der Beschuldigte betrank sich tagsüber bei sich zu Hause und anschliessend im Re- staurant J.________ in Burgdorf. Bewusst fuhr er dennoch mit dem Fahrzeug nach Bern, um zu seiner Freundin zu gehen. Auf der Autobahn A1 im Bereich Verzwei- gung Wankdorf fuhr er innerhalb der Spur Schlangenlinie, wobei er beinahe mit ei- nem silbrigen Personenwagen zusammenstiess. Daraufhin konnte er neben einem Reisecar die Spur nicht halten und wäre fast mit dessen Anhänger kollidiert. Auf Höhe des Vorderrades touchierte er den Reisecar und kollidierte anschliessend mit der Stützmauer. Der Beschuldigte wurde dabei leicht verletzt. Der Mercedes Benz ________ sowie der Reisecar wurden beschädigt. Dass keine schwerwiegenderen 19 Folgen eintraten, ist einzig dem Zufall zuzuschreiben. Der Beschuldigte fuhr eine verhältnismässig lange, gut und schnell befahrene Autobahnstrecke an einem Ver- kehrsknotenpunkt. Das objektive Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – im insgesamt leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. 17.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war sich seiner Fahrunfähigkeit nach Konsum einer erheblichen Menge Bier bewusst. Er wollte nicht nur nach Hause, sondern begab sich in diesem Zustand auf den relativ weiten Weg nach Bern, um seine Freundin auf die Beziehungsprobleme anzusprechen. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Für den Beschuldigten wäre es zweifellos möglich gewesen, die Trunkenfahrt zu verhindern. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich soweit neutral auf die Strafe aus. 17.3 Konkrete Asperation Nach Berücksichtigung des Gesagten erachtet die Kammer für den vorliegenden Sachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Da- von sind 90 Strafeinheiten zu asperieren. 18. Asperation zum Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss, Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) 18.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte fuhr am 23.8.2015 unter Drogeneinfluss. Aufgrund seines Can- nabiskonsums am Morgen des 23.8.2015 um ca. 2.00 Uhr wies sein Blut einen THC-Gehalt von 5.3 µg/L auf. Der Grenzwert von 1.5 µg/L wurde damit um ein Viel- faches überschritten. Nach den VBRS-Richtlinien ist eine Strafe von 12 Strafeinheiten und eine Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszusprechen, wenn der Sachverhalt des Fahrens unter Einfluss von Drogen in etwa dem Normsachverhalt bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht (vgl. Ausführungen Ziff. 17.1 hiervor; S. 17 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Die Umstände der Fahrt sind die gleichen wie unter Ziff. 17.1 hiervor ausgeführt. Der Beschuldigte fuhr eine vergleichsweise lan- ge, gut befahrene Autobahnstrecke unter Drogeneinfluss. Der Beschuldigte kon- sumierte zwar einige Stunden vor der Tat kein Cannabis mehr. Dennoch war er sich dem Umstand bewusst, noch unter Einfluss eines erheblichen THC-Gehalts zu fahren. Dass keine schwerwiegenderen Folgen als der fragliche Verkehrsunfall eingetreten sind, war einzig dem Zufall überlassen. Im Vergleich zum Referenz- sachverhalt wirkt sich das Verschulden des Beschuldigten deutlich höher aus. Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – im leichten Bereich. 18.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich. Es wäre für ihn ein Leichtes ge- wesen, sich rechtskonform zu verhalten. Der Beschuldigte hatte einzig die Absicht, 20 seine Freundin zur Rede zu stellen. Die von ihm ausgehenden Gefahren waren ihm schlicht egal. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 18.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Davon sind 45 Strafeinheiten an die Gesamtstrafe anzurechnen. 19. Asperation für das Fahren ohne Berechtigung vom 14.7.2015 (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) 19.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Art. 95 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) dient zum einen der Ver- kehrssicherheit bzw. genauer dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Bas- ler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 95). Der Beschuldigte fuhr am 14.7.2015 ohne Berechtigung – d.h. obwohl ihm sein Führerausweis erst im Januar 2015 definitiv entzogen wurde – von seinem zu Hau- se in D.________ zuerst zum SVSA nach Bern und danach via Burgdorf (Klinik Südhang) wieder nach Hause. Der Beschuldigte benutzte für die Fahrt den Wagen seines Vaters, der vor seinem Haus abgestellt war. Das Vorgehen war einfach. Dennoch fuhr er eine vergleichs- weise lange Strecke mit dem Wagen. Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich. 19.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er ignorierte nicht nur den Fahrausweisent- zug, welcher erst ein halbes Jahr zuvor definitiv ausgesprochen wurde, sondern beging die Fahrt zum Zwecke der Einlösung seines Fahrzeuges. Er handelte damit aus rein egoistischen Motiven. Innere oder äussere Umstände die ihm ein alternati- ves Handeln verunmöglicht hätten, sind keine bekannt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 19.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Davon sind 20 Strafeinheiten an die Gesamtstrafe hin- zuzurechnen. 21 20. Asperation für das Fahren ohne Berechtigung am 23.8.2015 (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) 20.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Am 23.8.2015 fuhr der Beschuldigte erneut ohne Berechtigung. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass dies die zweite Fahrt ohne Berechtigung innert kürzester Zeit war. Auch hier benutzte der Beschuldigte das Fahrzeug seines Vaters, welches er kurz zuvor eingelöst hatte. Er fuhr eine vergleichsweise lange Strecke. Die Fahrt wurde einzig beendet, weil der Beschuldigte einen Selbstunfall verursachte, wel- cher zu Personen- und Sachschäden führte. Das objektive Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Be- reich anzusiedeln. 20.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es stand einzig der Zweck, seine Freundin zur Rede zu stellen im Vordergrund. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Der Beschuldigte verhielt sich uneinsichtig, er foutierte sich um die gesetzlichen Regelungen. Der Ausweis- entzug war ihm schlicht egal. Auch hier wirken sich die subjektiven Tatkomponenten insgesamt neutral auf die Strafe aus. 20.3 Konkrete Asperation Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 40 Stra- feinheiten sind zu asperieren. 21. Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 21.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Nach Auffassung des Bundesgerichts soll Art. 91a SVG «verhindern, dass der kor- rekt sich einer solchen Untersuchungsmassnahme unterziehende Führer schlech- ter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt» (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_190/2013 vom 13.6.2013 E. 1.3). Es handelt sich in erster Linie um ein Delikt gegen die Staatsgewalt und dient als Rechtspflegedelikt dem Schutz der Durchsetzung von Art. 91 SVG (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 13 ff. zu Art. 91a). Nachdem beim Beschuldigten beim Atemalkoholtest ein Wert von 1.44 Gewichts- promille angegeben und bei ihm ein Minigrip mit 4 Gramm Marihuana aufgefunden wurde, verweigerte der Beschuldigte sowohl einen Drogenschnelltest als auch die polizeilich angeordnete Blutentnahme. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten musste eine zweite Polizeipatrouille beigezogen werden. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann die zwangsweise Blutentnahme, weshalb die IRM-Ärztin aufgebo- ten wurde. Erst als diese eintraf, weigerte sich der Beschuldigte nicht mehr und liess die Blutentnahme über sich ergehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten 22 wurde die Blutentnahme deutlich erschwert. Dennoch gelang es schliesslich, die Blutentnahme zu vollziehen. Das objektive Tatverschulden liegt damit – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich. 21.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zweifellos hätte er sich rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 21.3 Konkrete Asperation Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tat- komponenten eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 30 Strafeinheiten an die Gesamtstrafe anzurechnen. Als Zwischenergebnis liegt die Gesamtstrafe nach Beachtung sämtlicher Delikte bzw. sämtlicher Tatkomponenten bei 330 Strafeinheiten. 22. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes fest (pag. 415 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Entscheid- begründung): 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse […] A.________, geb. ________, von Bern, Polymechaniker, wohnhaft an der ________ Strasse in D.________, hat mit seiner geschiedenen Ehefrau, K.________, eine Tochter (L.________, geb. ________), zu welcher er jedoch keinen Kontakt hat. Mit seiner Ex-Freundin M.________ hat er eine zweite Tochter (N.________, geb. ________), welche er alle 14 Tage sieht. Zudem hat diese Ex- Freundin im Mai 2016 ein weiteres Kind geboren, welches gemäss Kindsmutter ebenfalls von A.________ ist; der Vaterschaftstest sei jedoch noch ausstehend. Seine Freundin, O.________, mit welcher er – mit Unterbrüchen – seit rund drei Jahren zusammen sei, möchte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung unbedingt heiraten, mit ihr zusammen- ziehen und eine feste Familie gründen. Der Beschuldigte hat zahlreiche, auch einschlägige, Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug pag. 169 ff. und 248 ff.). Insbesondere liegen wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisent- zug respektive Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises fünf (meist mehrfache) Verurteilungen vor. Wegen Fahrens in angetrunkenem resp. in fahrunfähigem Zustand liegen vier (zum Teil mehrfach begangene) Verurteilungen vor. Aufgrund des Strafverfahrens mit anschliessender Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung durch das Strafgericht Basel-Stadt befand er sich vom 18.05.2009 bis am 02.08.2011 in Untersuchungshaft und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Wauwilermoos, von wo er am 27.06.2012 mit Auflagen entlassen wurde. Nachdem sich seine Situation zum Negativen gewendet hatte, wurde er am 23.09.2013 wieder verhaftet und schliesslich am 13.08.2014 erneut bedingt entlassen. 23 Nach dem Austritt aus dem Vollzug arbeitete A.________ temporär, war einige Zeit arbeitslos und fand schliesslich am 27.04.2015 eine Anstellung als Polymechaniker und Schichtführer im Industrie- betrieb E.________ AG in P.________, wo er seit dem 01.08.2015 fest im Monatslohn angestellt ist. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung gefalle es ihm dort gut, auch wenn er mit der Schichtarbeit manchmal etwas Mühe habe. Er verdiene CHF 4‘500.00 bis CHF 4‘800.00, je nach Schichtzulage, zuzüglich 13. Monatslohn. Der Beschuldigte ist stark verschuldet (mehr als CHF 170‘000.00) und läuft gemäss Bewährungshilfe Gefahr, dass er in einen Kreislauf von Lohnpfändung und Neuverschuldung gerät. Ein Privatkonkurs sei aktuell ausgeschlossen, solange noch strafrechtliche Untersuchungen laufen würden. Erschwe- rend komme hinzu, dass A.________ für zwei und allenfalls sogar für drei Kinder Alimente bezahlen sollte. Cannabis konsumiert der Beschuldigte nach eigenen Angaben nicht mehr, jedoch trinke er ab und zu ein Glas Wein oder ein „Fyrabebierli“. Aufgrund seiner Suchtproblematik, aber auch wegen seiner Im- pulsivität und seiner sozialen Situation (Beziehungen, Delikte, Verschuldung) befindet sich A.________ seit dem 09.10.2015 in der Klinik Südhang in ambulanter Therapie. Allerdings haben bis zum Urteilsdatum offenbar lediglich 11 Therapiesitzungen stattgefunden, was gemäss Aussagen des Beschuldigten auch an seiner Schichtarbeit liege. Urin- und Blutproben als Nachweis seiner Abstinenz von Suchtmitteln wurden in der Klinik Südhang keine erhoben. Dies sei über den Hausarzt gelaufen, wobei zwischen dem 04.12.2015 und dem 08.08.2016 keine Urinproben gemacht wurden. Der Be- schuldigte erklärte dies in der Hauptverhandlung mit den Ferien seines Hausarztes, seinen eigenen Ferien und den Kosten. In die Therapiesitzungen zu Herrn Q.________ in der Klinik Südhang, welche von der Krankenkasse bezahlt würden, möchte der Beschuldigte weiterhin gehen. Diese seien hilf- reich, aber nicht nötig, da er derzeit keine Probleme habe. Auch zur Bewährungshilfe (deren Mandat jedoch am 12.08.2016 abgelaufen ist) möchte er gern weiterhin gehen. Die Kammer kann sich den obigen Ausführungen anschliessen. Das Vorleben des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er lebte in relativ günstigen Umständen, konnte sich gut integrieren und hatte keine sprachlichen Schwierigkeiten zu bewältigen. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich die Situation des Beschuldigten verändert. Der Beschuldigte ist nun definitiv der Vater des im Mai 2015 geborenen Kindes seiner Exfreundin. Dies wirkt sich be- lastend auf seine Schuldensituation aus, zumal er eine zusätzliche Unterhaltsver- pflichtung hat. Ferner ist der Beschuldigte nicht mehr mit seiner damaligen Partne- rin zusammen. Er lebt zwischenzeitlich alleine und hat keine feste Beziehung mehr (pag. 492; pag. 508, Z. 40 ff.). Der von der Vorinstanz positiv gewertete Umstand, wonach der Beschuldigte re- gelmässig eine ambulante Therapie besucht, ist gestützt auf die neuen Erkenntnis- se stark zu relativieren. Denn der Beschuldigte hat diese Therapie nur kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgebrochen. Seine letzte Therapiesitzung fand am 5.8.2016 und damit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt (pag. 466). Als Begründung für den Abbruch gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, nicht mit dem Therapeuten Q.________ zu Recht gekommen zu sein – auch mit dessen Homosexualität habe er nicht umgehen können (pag. 510, Z. 8 ff.). Dies erstaunt, zumal der Beschuldigte zuvor mehrmals betonte, mit Herrn Q.________ sehr zufrieden gewesen zu sein (pag. 52, Z. 26; pag. 364, Z. 32 f.). Dieser Um- stand lässt die Kammer deutlich an Einsicht und Reue des Beschuldigten zweifeln, 24 zumal die Delinquenz des Beschuldigten jeweils eng mit seinen Beziehungspro- blemen und seinem Alkohol- und Drogenkonsum verknüpft war. Der Beschuldigte scheint diese Problematik nach wie vor nicht einzusehen, auch wenn er zwischen- zeitlich wieder eine neue ambulante Therapie begann (vgl. Ausführungen Ziff. 23 hiernach). Hingegen hat es der Beschuldigte offensichtlich geschafft, beruflich Fuss zu fassen. Er ist nach wie vor bei der E.________ AG angestellt – auch wenn er aus gesundheitlichen Gründen während mehrere Wochen krankgeschrieben war (pag. 492 f.; pag. 508, Z. 19 ff.). Allerdings fand das vom Beschuldigten angegebe- ne Gespräch mit seinem Arbeitgeber und Arzt zwecks Wiedereinstieg in den Ar- beitsalltag (vgl. pag. 492) offensichtlich nicht statt (pag. 508, Z. 23 f.). Wann und ob der Beschuldigte wieder in den Arbeitsmarkt reintegriert werden kann, ist damit fraglich. Durch das Leben des Beschuldigten zeichnet sich eine dauernde, regelmässige und erhebliche Delinquenz. Die mehrfachen Freiheits- oder Geldstrafen hinderten den Beschuldigten nicht, weiter zu delinquieren. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was aller- dings erwartet werden darf. Der Beschuldigte gab mehrfach an, er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Dennoch kann die Kammer von keiner ehrlichen Einsicht oder Reue ausgehen, zumal der Beschuldigte nie ehrlich kundtat, dass es ihm Leid tue und er stetig zur Verharmlosung seiner Drogen- und Alkoholprobleme neigt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 416, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Einzig der Um- stand, eine Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2012 vom 13.6.2013 E. 5.4). Auch die Vaterschaft von drei Kindern ist kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden, liegen damit nicht vor. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 150 Strafeinheiten als an- gemessen, was schliesslich einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten entspricht. 23. Konkrete Gesamtstrafe Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten festzusetzen. Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe, wenn der Täter in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung 25 aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Um- stände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Von besonders günstigen Umständen kann vorliegend keine Rede sein. Den zahl- reichen – mehrheitlich einschlägigen – Vorstrafen kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte durch eine Freiheits- oder Geldstrafe offensichtlich nicht ab- halten liess, weiterhin zu delinquieren. Ferner sprechen auch die aktuellen Lebens- umstände des Beschuldigten nicht für besonders günstige Umstände. Zwar hat der Beschuldigte mittlerweile eine Festanstellung. Er arbeitet nach wie vor bei der E.________ AG (pag. 184 ff.), wobei er zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bereits einige Wochen krank geschrieben war (pag. 492; pag. 508, Z. 19 ff.) und unklar blieb, ob er wieder arbeiten gehen kann (vgl. pag. 508, Z. 23 f.). Allerdings scheint sowohl die soziale als auch die psychische Situation des Beschuldigten immer noch instabil zu sein. Obwohl der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon sprach, die Therapie bei Herrn Q.________ als sinnvoll und hilfreich zu empfinden und regelmässig zu besuchen, fand sein letzter Termin vor der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung – am 5.8.2016 – statt. Gemäss Herrn Q.________ erschien der Beschuldigte zum letzten vereinbarten Termin vom 12.8.2016 nicht mehr. Er habe dem Beschuldigten am 21.10.2016 noch eine Nachricht auf der Combox hinterlassen. Als sich der Beschuldigte drei Monate lang nicht gemeldet habe, habe er den Fall bei sich geschlossen (pag. 466). Der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich, es habe mit Herrn Q.________ nicht gut funktioniert. Mit der Ho- mosexualität von Herrn Q.________ und seinem Verhalten habe er nicht umgehen können (pag. 510, Z. 8 ff.). Dies erstaunt doch sehr, zumal der Beschuldigte während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch betonte, wie gut es mit Herrn Q.________ laufe und er mit der Therapie sehr zufrieden sei (pag. 52, Z. 26; pag. 364, Z. 32 f.). Dennoch unterliess es der Beschuldigte, sich wieder mit Herrn Q.________ in Verbindung zu setzen. Der Beschuldigte befand sich vom 16.11.2016 bis 8.12.2016 wegen einer psycho- sozialen Krise und Depressionen in der Psychiatrischen Klinik Münsingen und vom 15.12.2016 bis am 13.1.2017 für einen Entzug in der Klinik Selhofen (pag. 486). In der Klinik Selhofen gehe der Beschuldigte seit dem 25.1.2017 regelmässig in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Es würden aktuelle Themen wie Tagesstruktur und Zukunftsplanung, Umgang mit schwierigen Situationen etc. be- sprochen. Der Beschuldigte zeige sich dabei motiviert, sich mit seinen Problemati- ken auseinanderzusetzen und eine positive Veränderung seiner Lebenssituation anzustreben (pag. 487). Damit befindet sich der Beschuldigte nach erneuten Rück- fällen zwar wieder regelmässig in einer Therapie – allerdings dauert diese noch nicht lange an und der Beschuldigte trinkt nach wie vor regelmässig Alkohol (pag. 509, Z. 20 ff.; pag. 493). Ferner ist unklar, ob der Beschuldigte seine Arbeits- 26 stelle wieder antreten konnte – einen effektiven Plan zum Wiedereinstieg, welcher mit dem Arbeitgeber oder dem behandelnden Arzt besprochen worden wäre, konn- te der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vor- weisen (pag. 508, Z. 19 ff.). Das angegebene Gespräch fand nicht statt und der Entscheid, ob und wann er wieder arbeiten gehen kann, stand nach wie vor aus (vgl. pag. 509, Z. 23 f.). Ferner hat sich auch das soziale Umfeld des Beschuldigten erneut destabilisiert, zumal er nicht mehr mit seiner Freundin zusammen ist und das im Mai 2016 geborene Kind seiner Exfreundin offensichtlich doch vom Be- schuldigten stammt (pag. 492; pag. 509, Z. 37 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere aufgrund der immer noch nicht vorhandenen stabilen Verhältnisse sowie der zahlreichen einschlägigen Vor- strafen kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2008 vom 7.4.2009 E. 2.2 ff. nicht publiziert in BGE 135 IV 146). Der bedingte Vollzug ist nicht zu gewähren. V. Rückversetzung 24. Theoretische Ausführungen Bewährt sich der bedingt Entlassene während der Probezeit nicht, weil er ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, dann wird er gestützt auf Art. 89 StGB in den Freiheitsentzug zurückversetzt und hat die aufgeschobene Reststrafe zu ver- büssen. Dies allerdings unter dem Vorbehalt von Abs. 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückversetzung zu verzichten ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass während der Probezeit begangene Übertretungen in keinem Fall eine Rückversetzung legitimieren können, und dass Verbrechen oder Vergehen eine Rückversetzung nach sich ziehen können. Mit welcher Strafe diese Straftaten be- legt wurden, spielt keine Rolle (KOLLER, in: Balser Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 89). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht in jedem Falle zu einer Rückversetzung in den Freiheitsentzug nach Abs. 1: Sofern nicht erwartet werden muss, der Verurteilte werde weitere Straftaten bege- hen, hat das Gericht auf eine Rückversetzung zu verzichten. Zu beurteilen ist mit- hin, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig (z.B. bei Zufallstaten), dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden. Angesicht der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen werden, keine übermässig hohen Anforderun- gen gestellt werden: Wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung muss genügen, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden darf (KOLLER, in: Balser Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 89). Ein Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll erfolgen, wenn auf- grund der erneuten Straffälligkeit von ungünstigen Bewährungsaussichten auszu- gehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- 27 chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung ist im Falle des Widerrufs der be- dingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14.9.2012 E. 2.4.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Zwar sind für den Widerrufsverzicht besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben jedoch auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten erlauben. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14.9.2012 E. 2.4.3; BGE 134 IV 140 E. 4.5). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamt- bild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtli- che Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persön- lichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 25. Würdigung durch die Kammer 25.1 Zur Delinquenz des Beschuldigten vor dem 28.2.2013 (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wegen vorsätzlicher Tötung) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.7.2005 erstmals aktenkundig verurteilt. Die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 (Rückfall und Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) erfolgte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahls (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), grober Verlet- zung von Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahrens in angetrunkenem Zu- stand, Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahrens trotz Füh- rerausweisentzug/-verweigerung (mehrfache Begehung), Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung) sowie Übertretung der Verkehrszulas- sungsverordnung (pag. 500 f.). Neben dem Fahren unter Alkoholeinfluss (1.3 Ge- wichtspromille), dem Mitführen eines Schlagrings und dem Konsum von Marihuana kann den Vorakten entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrere Autos auf- brach, um Diebesgut zu erlangen (vgl. pag. 113 Vorakten Basel-Stadt 29.7.2005 Band I), ein Elektroschockgerät kaufte und nach einer verbalen Auseinanderset- zung mit einem Taxifahrer diesem mit dem Auto über den rechten Fuss rollte, wo- bei er ohne anzuhalten und sich um den Verletzten zu kümmern in rasanter Fahr- weise davonfuhr (pag. 109 f. Vorakten Basel-Stadt 29.7.2005 Band II). Ferner geri- et der Beschuldigte nach reichlichem Alkoholkonsum mit einer weiteren Person in eine verbale Auseinandersetzung und zertrümmerte danach eine Glasscheibe (pag. 111 f. Vorakten Basel-Stadt 29.7.2005 Band II). 28 Mit Urteil vom 26.1.2006 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wurde der Be- schuldigte zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten (als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 29.7.2005 des Strafgerichts Basel-Stadt) und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund von Freiheitsberaubung und Ent- führung, Fälschung von Ausweisen, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren oh- ne Führerausweis oder trotz Entzug (mehrfache Begehung), Entwendung zum Ge- brauch, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Heilmittelgesetz sowie Übertretung des Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (mehrfache Begehung; pag. 501 f.). Zur Verurteilung wegen Fälschen von Auswei- sen kam es, weil beim SVSA ein Führerausweisduplikat auf den Namen C.________ angefordert wurde. Auf dem Antrag wurde jedoch das Foto des Be- schuldigten angefügt, so dass sich der Beschuldigte in der Folge mit einem gültigen Fahrausweis ausweisen konnte. Ferner führte der Beschuldigte Dopingmittel in die Schweiz ein und fuhr unter Drogeneinfluss (Marihuana, ca. 12.7 µg/L bei einem Grenzwert von 1.5 µg/L). Wegen Freiheitsberaubung und Entführung wurde der Beschuldigte verurteilt, weil er seine damalige Lebenspartnerin in der Zeit vom 28.1.2005 bis 31.3.2005 mehrmals in der Wohnung einschloss. Die Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung (Würgen) zog das Opfer zurück. Zu diesem Vorwurf führte der Beschuldigte aus: «Ich war nicht einverstan- den, wenn sie geht. Ich habe sie nie länger als 1 Stunde in der Wohnung gelassen. Ich hatte auch ein schlechtes Gewissen. Sie wusste es zwar nicht, aber es hatte immer einen Ersatzschlüssel in der Wohnung. Ich fühlte mich verarscht und ich hat- te nicht gross Vertrauen zu ihr. […] Ich habe sie nicht eingeschlossen, um sie zu bestrafen. Ich habe sie aus Eifersucht eingeschlossen» (Akten S 05 3278, Protokoll vom 26.1.2006, S. 5, Z. 1 ff.; zum Ganzen Akten S 05 3278). Der Beschuldigte trat den Vollzug der Gefängnisstrafe (der beiden obgenannten und weiterer nicht mehr registrierter Urteile) am 17.4.2006 an. Mit Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20.3.2007 wurde der Be- schuldigte per 26.4.2007 mit einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug (der per 19.1.2007 in das Electronic Monitoring umgewandelt worden war) entlassen (Akten Bevölkerungsdienste und Migration Kanton Basel-Stadt, SMV.2005.222 / 6, Band 1). Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009 wurde der Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 25.00 und einer Bus- se von CHF 500 verurteilt. Der Beschuldigte wurde wegen folgenden Delikten ver- urteilt: Raufhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfache Begehung), Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzen- tration, 1.79 bis 2.43 bzw. 1.54 bis 1.72 Gewichtspromille, mehrfache Begehung), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss, 3.5 bzw. 2.9 µg/L THC, mehrfache Begehung), Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (mehrfache Begehung), Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr, Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung, Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel (mehrfache Begehung) und Übertretung des Bundesgesetztes über den Transport 29 im öffentlichen Verkehr (mehrfache Begehung; pag. 502 f.). Beim Raufhandel ging es gemäss Anzeigerapport vom 18.6.2007 (und Überweisungsbeschluss vom 16.8.2007) im Wesentlichen darum, dass der Beschuldigte (ursprünglich Opfer im fraglichen Strafverfahren) Streit mit seiner Freundin hatte und daraufhin alleine ausging. Der Beschuldigte forderte seine Freundin auf, in die Stadt zu kommen. Die Freundin wurde von einem ihm bekannten Kollegen und zwei ihm unbekannten Männern begleitet. Der Beschuldigte geriet mit diesen Männern in einen Streit, woraufhin es zu einer Prügelei kam. Weitere Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung) beging der Beschuldigte, indem er nach einer verbalen Auseinandersetzung eine Frau zu Bo- den stiess und daraufhin von der Polizei kontrolliert wurde. Der Beschuldigte wollte sich in der Folge nicht ausweisen und hinderte die Polizei daran, die Frau zu kon- trollieren. Der Beschuldigte trat immer wieder auf den Polizisten zu und sagte «pass uf». Nachdem er kontrolliert wurde, sagte er zu den Polizisten «Its weisch, dass i ghocket bi….pass uf oder i mache di kaputt….du wirsch mi no erläbe». In diesem Urteil wurde von der Rückversetzung der bedingten Entlassung vom 26.4.2007 abgesehen und die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert (zum Gan- zen Akten S 07 2869). Der Beschuldigte wurde ferner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17.3.2014 wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Ver- letzung der Verkehrsregeln (begangen am 22.10.2012) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 503; Akten BM 13 38478). 25.2 Zum Verfahren in Basel (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28.2.2013) Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 28.2.2013 des Strafgerichts Basel-Stadt rechtskräftig als Mittäter wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (pag. 503). Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Umstände der Tat korrekt zusammen (pag. 419 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): […] A.________ war mit dem späteren (männlichen) Opfer ca. seit seinem 17. Lebensjahr befreundet. Nachdem er dieses seiner Schwester vorgestellt hatte, wurde aus den beiden ein Paar, welches später in Basel zusammen lebte. Offenbar gab es in dieser Beziehung immer wieder Streitereien. Die Schwester rief am 17.05.2009 ihre Mutter in Bern an und schilderte dieser, sie sei von ihrem Freund geschlagen worden und hätte Gesichtsverletzungen erlitten. Als A.________ am selben Tag bei sei- nen Eltern zum Essen kam, erzählte ihm die Mutter von diesem Vorfall zwischen der Schwester und deren Freund und bat ihn, die Schwester in Basel abzuholen und nach Bern in die elterliche Wohnung zu bringen. Gemäss Urteilsbegründung des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, entschloss sich A.________ vermutlich bereits in diesem Moment, nicht nur seine Schwester nach Bern zu holen, sondern auch, seinem Freund und Partner der Schwester eine Abreibung zu verpassen. Zusammen mit seinem Bruder und zwei Kollegen machte er sich auf den Weg nach Basel, wobei alle Alkohol konsumierten und allen klar war, dass der eine Kollege eine Schusswaffe auf sich trug. Als die vier spätabends in Basel ankamen, trafen sie per Zufall auf den stark betrunkenen Freund der Schwester, also auf das spätere Opfer. Es kam zwischen dem Opfer und A.________ zu einem Wortwechsel, ei- 30 nem Gerangel und Schlägen. Das Opfer konnte zwischenzeitlich flüchten, wurde dann aber von den Vieren eingeholt, umstellt und mit Schlägen und Fusstritten traktiert. Der Kollege mit der Schusswaffe erschoss das Opfer schliesslich kaltblütig. A.________ soll hierauf völlig erschüttert in Tränen ausge- brochen sein. Todesursache war zwar der Kopfdurchschuss durch den Kollegen, welcher dann auch wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. Da aber die Gebrüder A.________ und C.________ den Entschluss gefasst hatten, nach Basel zu fahren, sie die Gruppe zusammenstellten, die Fahrt organi- sierten und den bewaffneten und einschlägig vorbestraften Kollegen mitfahren liessen – und auch nur sie das spätere Opfer kannten, wurden sie beide ebenfalls wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäter- schaft verurteilt. […] Die Berufung von A.________ gegen das Urteil vom 28.02.2013 des Strafgerichts des Kantons Basel- Stadt wurde am 10.10.2013 gemäss Angaben seines Verteidigers nicht aufgrund des Einverständnis- ses mit dem Urteil, sondern lediglich aus dem Grund zurückgezogen, damit sein Klient aus der Si- cherheitshaft in den Strafvollzug habe wechseln können. Im Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.2.2013 wurde ferner die mit Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20.3.2007 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe von 189 Tagen; Probezeit mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009 um ein halbes Jahr ver- längert) in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB nicht widerrufen (pag. 342 f.). Der Beschuldigte wurde wegen der vorsätzlichen Tötung am 18.5.2009 in Untersu- chungshaft genommen. Am 2.8.2011 begann er den vorzeitigen Strafantritt und am 27.6.2012 wurde der Beschuldigte erstmals bedingt aus der Haft entlassen (pag. 109). Nur sechs Monate nach der Verurteilung zur vorsätzlichen Tötung – am 23.9.2013 – wurde der Beschuldigte wegen eines Streits mit seiner Freundin wie- derum in Haft genommen (pag. 110). Dies obwohl er bereits mit Beschluss vom 28.2.2013 durch das Strafgericht des Kantons Basel wegen Nichteinhaltung der Auflagen der bedingten Entlassung vom 26.6.2012 – insbesondere wegen Nicht- einhaltung der Abstinenz von Alkohol und Cannabis sowie Abbruch der ambulanten Psychotherapie – verwarnt werden musste (vgl. pag. 4508 ff., Band 22 amtliche Ak- ten Kanton Basel). Am 8.4.2014 wurde die bedingte Entlassung erneut bewilligt (obwohl die Bewährungshilfe am 29.4.2014 von einer bedingten Entlassung abriet, vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 25.4). Der Beschuldigte wurde am 13.8.2014 bedingt entlassen (Probezeit 2 Jahre; pag. 111). 25.3 Zur Delinquenz des Beschuldigten nach der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 Nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 delinquierte der Beschuldigte am 25.10.2014 erneut. Dafür wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.8.2015 wegen Fahren in fahrun- fähigem Zustand (mehrfache Begehung, unter THC-Einfluss), Führen eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Ausweisen und Über- tretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 9‘000.00, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 504). Auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug wur- 31 de jedoch verzichtet, wobei die Probezeit bis am 13.8.2017 verlängert wurde (pag. 414 ff.; Akten BM 14 44689). Im vorliegenden Strafverfahren geht es um Delikte, welche der Beschuldigte am 14.7.2015 (während laufendem Strafverfahren – noch vor Erlass des Strafbefehls vom 12.8.2015) sowie am 22./23.8.2015 (nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls) und am 12.11.2015 beging. 25.4 Zu den Berichten der Bewährungshilfen und der Klinik Südhang Im Bericht der Bewährungshilfe des Kantons Basel-Stadt vom 29.4.2014 wur- de festgehalten, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Strafen aus den Jahren 2005/2006 erinnern könne (pag. 117). Die während dem Vollzug be- gonnene Therapie habe keinen therapeutischen Prozess beinhaltet. Der Beschul- digte sei zu fast allen Gesprächen unter Cannabiseinfluss gekommen – obwohl er gemäss eigenen Angaben seit 18 Monaten kein Cannabis mehr konsumiert habe (pag. 116). Gemäss Therapeuten sei wichtig, dass der Beschuldigte lerne, Frustra- tionen ohne die Einnahme von Betäubungsmitteln auszuhalten und sich Fähigkei- ten anzueignen, persönliche Probleme weniger selbst- und fremdschädigend lösen zu können (pag. 118). Risikosituationen seien problematische Normen und Werte- vorstellungen, massives Kontrollbedürfnis in der Beziehung, mangelnde Impulskon- trolle, Eifersucht, unzureichende Problem- und Konfliktlösestrategien in Beziehun- gen, Cannabis- und Alkoholkonsum (pag. 119). Der Beschuldigte könne keine Pro- blematik in seiner Gewalt und seinem Suchtmittelkonsum erkennen. Es sei daher von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei erneutem Konsum von Alkohol und illegaler Drogen auszugehen und die bedingte Entlassung werde nicht empfohlen (pag. 120). Gemäss Bericht der Bewährungshilfe Thun vom 23.10.2015 (pag. 101 ff.) be- fand sich der Beschuldigte seit der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 bereits im dritten Entzug. Es seien nun regelmässige, wöchentliche Sitzungen bei einem Psychiater geplant. Er habe seit dem 1.5.2015 eine eigene Wohnung und habe an- gefangen temporär zu arbeiten. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit sei er seit dem 1.8.2015 festangestellt. Der Beschuldigte habe eine gute Beziehung zu seiner Familie (Bruder und Mutter), jedoch eine schwierige Beziehung mit seiner Freundin – es stünden auch Vorwürfe im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt im Raum. Der Beschuldigte habe zwei Kinder – mit der älteren Tochter habe er jedoch keinen Kontakt und mit der jüngeren habe er den Kontakt nicht ausbauen können, weil er Probleme mit der Kindsmutter habe. Die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe funktioniere gut und die Bewährungshilfe empfehle keine sofortige Rückversetzung des Beschuldigten, weil er die Möglichkeit erhalten solle, eine ambulante Therapie zu machen. Die Bewährungshilfe des Kantons Bern (ABaS) attestierte dem Beschuldigten am 29.6.2016 ein grosses Engagement und viel Ausdauer. Bezüglich der Kinder- kontakte hätten Konflikte mit der Kindsmutter, unklare Abmachungen und das beid- seitige nicht Einhalten von Vorgaben der Beiständin immer wieder zu Irritationen und Meinungsdifferenzen zwischen den beiden Kindseltern geführt. Auffallend sei die Labilität der Frauenbeziehungen des Beschuldigten und dass er immer wieder 32 Gefahr laufe, bei Beziehungsproblemen emotional über zu reagieren (pag. 256). Die neu hinzugetretenen Fragestellungen seien insgesamt quantitativ betrachtet umfangreicher als die abgearbeiteten. Insofern hätten sie gewisse Zweifel daran, ob der Beschuldigte eigenständig und aus eigener Kraft heraus, seine Probleme lösen könne. Er habe mehrfach die Termine bei der Bewährungshilfe vergessen, was aufgrund seiner anspruchsvollen Schichtarbeit teilweise nachvollziehbar sei. Insgesamt rieten sie von einer Rückversetzung in den Strafvollzug ab, um die frei- willige ambulante Therapie nicht zu gefährden und den Weg der sozialen Integrati- on weiter fortführen zu können (pag. 257 f.). Gemäss Bericht der Klinik Südhang begab sich der Beschuldigte ab November 2015 freiwillig in eine ambulante Therapie (pag. 190 f.). Am 8.8.2016 teilte die Kli- nik Südhang mit, seit dem 9.10.2015 hätten insgesamt 11 Therapiesitzungen statt- gefunden. Es sei dem Beschuldigten bisher gut gelungen, die Impulsivität und Suchtthematik zu reflektieren, sich bedingende Zusammenhänge zu erkennen und sich damit auseinanderzusetzen. Urin- und Blutproben als Nachweis seiner Absti- nenz seien jedoch keine erhoben worden. Dies laufe nach Angaben des Patienten über den Hausarzt (pag. 349/355). Dem Laborbericht vom 8.8.2016 ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte zumindest damals abstinent war (pag. 350 f.). 25.5 Zu den aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten Betreffend die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten kann weitestgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 22 f. hiervor). Der Beschuldigte befand sich erneut für einige Tage in der Psychiatrischen Klinik Münsingen (16.11.2016 bis 8.12.2016) und für eine Entwöhnungstherapie in der Klinik Selhofen (15.12.2016 bis 13.1.2017). Seit dem 25.1.2017 befinde sich der Beschuldigte erneut in einer ambulanten Therapie in der Klinik Selhofen. Dort sei der Beschuldigte motiviert, sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen und eine positive Veränderung seiner Lebenssituation anzustreben (vgl. pag. 487). 25.6 Gesamtwürdigung Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass für die von der Verteidigung beantragte Ver- längerung der Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe kein Raum besteht. Der Beschuldigte wurde am 13.8.2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde für die Dauer der Reststrafe von 730 Tagen (bis zum 13.8.2016) festgelegt. Am 12.8.2015 wurde die Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland bis zum 13.8.2017 – mithin um ein Jahr – verlängert. Folglich wurde die Probezeit bereits um die Hälfte verlängert und nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine weitere Verlängerung nicht möglich (KOLLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 89 und Ausführungen der Vorin- stanz pag. 422, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der hier zu beurteilenden Rückversetzung in den Strafvollzug für 730 Tage steht als Anlasstat die vorsätzliche Tötung zu Grunde. Bei den vorliegend zu beurteilen- den Taten handelt es sich nicht um Gewaltdelikte. Dennoch handelt es sich nicht um für den Beschuldigten untypische Delikte. Der Beschuldigte hat zahlreiche Vor- strafen, wurde mehrmals wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Fahren unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss etc.) und gegen das BetmG verurteilt. 33 Ferner beging er verschiedene Delikte gegen Leib und Leben, welche jeweils aus ähnlichem Anlass (Eifersucht, Probleme mit Frauen, Ehre und Suchtproblematik) entstanden sind. Der Beschuldigte delinquierte mit einer hohen Kadenz. Die zahl- reichen Vorstrafen weisen darauf hin, dass der Beschuldigte offensichtlich unein- sichtig ist und sich nicht rechtmässig verhalten will. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte passen zur bisherigen Delinquenz des Beschuldigten und stellen ein Abbild seiner fehlenden Impulskontrolle, Instabilität und Suchtprobleme dar. Ferner ist es auch nur dem Zufall zu verdanken, dass beim Vorfall vom 23.8.2015 keine Perso- nen zu schaden kamen. Der Beschuldigte zeigte immer wieder, dass ihm die Kon- sequenzen seines Handelns – allenfalls auch mit Todesfolge – gleichgültig sind. Offensichtlich liess sich der Beschuldigte bisher auch nicht von den zahlreichen Freiheits- und Geldstrafen beeindrucken und er konnte sein Verhalten trotz den wiederholten Chancen (drei bedingte Entlassungen aus dem Strafvollzug und mehrmaligem Verzicht auf Rückversetzung) nicht bessern. Er wurde am 26.4.2007 erstmals bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 25.1 hiervor – Haft u.a. wegen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.7.2005 und Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 26.1.2006). Bereits diese bedingte Entlassung imponierte dem Beschuldigten offensichtlich nicht. Denn nur zwei Tage danach, delinquierte er erneut (Raufhandel, begangen am 28.4.2007, Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009), weshalb die Probezeit verlängert wurde. Nur wenige Monate nach dem Urteil vom 19.1.2009 – am 17.5.2009 – be- ging der Beschuldigte die vorsätzliche Tötung. Dennoch wurde die bedingte Ent- lassung mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.2.2013 nicht widerrufen. Aufgrund des Tötungsdelikts wurde der Beschuldigte am 18.5.2009 in Untersuchungshaft genommen. Am 2.8.2011 begann der vorzeitige Strafantritt und am 27.6.2012 wurde der Beschuldigte erstmals bedingt aus der Haft entlassen (pag. 109). Nur wenige Monate darauf wurde der Beschuldigte am 23.9.2013 we- gen eines eskalierten Streits mit seiner Partnerin erneut in Haft genommen (pag. 110). Am 8.4.2014 wurde die bedingte Entlassung erneut bewilligt und der Beschuldigte am 13.8.2014 aus der Haft entlassen (pag. 111; Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 8.7.2014). Nur gut zwei Monate nach dieser bedingten Entlassung delinquierte der Beschul- digte am 25.10.2014 erneut (pag. 414 f.; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12.8.2015). Offensichtlich erzielte dieser Strafbefehl – und der damit zusammenhängende Verzicht auf den Widerruf der bedingten Entlassung – beim Beschuldigten wiederum keine Wirkung. Er delinquierte nur wenige Tage vor und nach diesem Urteil erneut. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Beschuldigten bereits zuvor eine bedingte Entlassung widerrufen wurde, besonders beeindruckend und fällt deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Der Be- schuldigte liess sich offensichtlich weder vom Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen noch von der Gefahr der Rückversetzung beeindrucken und delinquierte unbeirrt weiter. Die zahlreichen Vorstrafen und wiederholte bzw. andauernde Delinquenz des Be- schuldigten trotz mehrmaligen Haftstrafen und drei bedingten Entlassungen spre- chen deutlich für den Widerruf der bedingten Entlassung. 34 Die Kammer hat ferner erhebliche Zweifel an der Einsicht und dem Therapiewillen des Beschuldigten. Bereits im Verfahren des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (Ur- teil vom 26.1.2006) machte der Beschuldigte geltend, sich therapieren zu lassen und seinen Drogenkonsum im Griff zu haben. So führte er aus: «Seit Frühling 2005 bin ich nicht mehr Auto gefahren. Damit ich den Führerausweis wieder erhalte, ge- he ich zum Psychiater. Dies habe ich gemacht und nun muss ich noch den Ver- kehrskurs absolvieren. Ich möchte den Ausweis wieder zurückhaben. Es wäre auch fürs Arbeiten praktisch. Ich bin mehrmals trotz entzogenem Ausweis gefahren. Ich konnte es nicht sein lassen. Ich war zuvor immer mit dem Auto unterwegs« (Akten S 05 3278, Protokoll vom 26.1.2006, S. 3, Z. 21 ff.) und «Mit dem Kiffen habe ich aufgehört. Ich habe mich damals mit dem Kiffen beruhigt» (Akten S 05 3278, Pro- tokoll vom 26.1.2006, S. 4, Z. 7 f.). Im Verfahren S 07 2869 (Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009) besuchte der Beschuldigte aufgrund einer Weisung im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Der Beschuldigte nahm wiederholt Termine nicht wahr, weshalb die Therapeuten davon ausgingen, der Beschuldigte habe nur ansatzweise eine Motivation zur The- rapie. Ziel der Therapie war es, den Beschuldigten über seine offensichtliche Dro- genproblematik zu sensibilisieren. Ein eigentlicher therapeutischer Prozess habe nicht stattgefunden. Der Beschuldigte sei zu fast allen Terminen unter Drogenein- fluss erschienen. Aufgrund seines hohen Cannabiskonsums als Form der Selbst- medikation sei der Beschuldigte allerdings in hohem Masse therapiebedürftig – insbesondere auch, um Frustrationen ohne die Einnahme von Betäubungsmitteln auszuhalten und sich Fähigkeiten anzueignen, persönliche Probleme weniger selbst- und fremdschädigend zu lösen (Akten S 07 2869, Band 1, Bericht des Fo- rensisch-psychiatrischen Dienstes vom 18.6.2008). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 19.1.2009 gab der Beschuldigte wiederum an: «Ich konsumiere keine Drogen mehr. Sie könnten jetzt sofort einen Drogenschnelltest durchführen, ich ha- be nichts zu befürchten (Akten S 07 2869, Protokoll vom 19.1.2009, S. 13, Z. 5 f.). Ähnliche Beteuerungen – er habe seinen Drogen- und Alkoholkonsum nun im Griff – sind immer wieder aktenkundig. Die aktuelle Situation des Beschuldigten zeigt jedoch, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, über längere Zeit abstinent zu leben. Er scheint auch keinen effektiven Therapiewillen zu besitzen. Gemäss Be- richt der Bewährungshilfe Thun waren ab Oktober 2015 wöchentliche Therapiesit- zungen bei einem Psychiater der Klinik Südhang geplant (pag. 102; pag. 191). Der Beschuldigte befand sich vom 9.10.2015 bis zum 8.8.2016 jedoch nur 11 Mal – mithin knapp monatlich anstelle von wöchentlichen Terminen – in einer Therapie- sitzung (pag. 355). Dies entspricht bei weitem nicht dem geplanten Setting. Ferner brach der Beschuldigte bereits kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Therapie erneut ab, obwohl er vor dem Regionalgericht beteuerte, gut mit dem Psychologen auszukommen und ihm die Therapie helfe. Zwar befindet sich der Beschuldigte auch aktuell wieder in einer ambulanten Therapie und hat die letz- te Krise ohne erneute Delinquenz bewältigt. Letzteres darf allerdings erwartet wer- den. Der Beschuldigte scheint sich zwar immer wieder freiwillig Hilfe zu holen, sich in Kliniken einweisen zu lassen und freiwillig in Therapie zu begeben. Die neue ambulante Therapie dauert allerdings noch nicht lange, womit noch nicht von län- 35 gerfristigen Erfolgen die Rede sein kann. Offensichtlich hat sich der Beschuldigte nun auch nichts mehr zu schulden kommen lassen. Die Kammer hat dennoch Zweifel am Therapiewillen des Beschuldigten bzw. betrachtet diesen nur vorsichtig optimistisch, zumal er nur kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Therapie erneut abbrach und erst nach Einleitung des oberinstanzlichen Verfah- rens eine neue Therapie begann. Zudem gelingt es dem Beschuldigten offensicht- lich nicht, über längere Zeit stabil und ohne Drogen und/oder Alkohol zu leben. Die letzte Entziehungskur ist noch nicht lange her und gegenüber der Kammer gab der Beschuldigte erneut an, gelegentlich Alkohol zu trinken, darin aber kein Problem zu sehen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die letzten Delikte jeweils im Zusammenhang mit Drogen und Alkohol entstanden sind und er bereits mehrfach gegenüber den Strafbehörden beteuerte, seine Suchtprobleme im Griff zu haben, äusserst problematisch. Aufgrund der bereits seit mehr als 13 Jahre an- dauernden Delinquenz des Beschuldigten kann die Kammer nicht davon sprechen, bei der derzeitigen Bewährung des Beschuldigten handle es sich um eine nachhal- tige Wende in dessen Leben. Nach wie vor hat der Beschuldigte eine labile Persön- lichkeit und ein instabiles Umfeld, weshalb die Kammer erhebliche Zweifel an einer nachhaltigen Änderung im Leben des Beschuldigten hat. Dies gilt umso mehr, als sich die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten offensichtlich nicht besser darstellen, als während der langjährigen Delinquenz. Denn die während dem erstinstanzlichen Verfahren noch als positiv bewertete (immer wieder unterbrochene) Beziehung des Beschuldigten mit seiner damaligen Freundin (pag. 255 f.) ist zwischenzeitlich gescheitert. Die erstinstanzlich noch vor- handene «Stabilität» ist folglich nicht mehr vorhanden. Grundsätzlich positiv zu be- werten sind seine Bemühungen, Kontakt zu seinen drei Kindern zu pflegen, wobei hierüber nur wenig bekannt ist. Die weitere Unterhaltsverpflichtung wirkt sich aller- dings negativ auf die Schuldensituation des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist offensichtlich bemüht, seine Verschuldung in den Griff zu be- kommen (pag. 255). Er hat zahlreiche Betreibungen und immer wieder Lohnpfän- dungen. Positiv wirkt sich auch deshalb die Festanstellung des Beschuldigten aus. Er arbeitet seit dem 27.4.2015 bei E.________ AG und ist seit dem 1.8.2015 fest- angestellt (pag. 255). Ob dem Beschuldigten der Wiedereinstieg nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit wieder gelingt, ist noch unklar. Das angebliche Gespräch vom 15.3.2017 zwischen dem Beschuldigten, seinem Arzt und seinem Arbeitgeber hat jedenfalls nicht stattgefunden und ein effektiv mit dem Arzt bespro- chener Arbeitsbeginn konnte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorweisen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich weder von seinen zahlreichen Strafverfahren, den zahlreichen Vorstrafen noch den bereits wiederholten bedingten Entlassungen beeindrucken liess und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Beschuldigte delin- quierte immer wieder – letztmals nur kurz vor und nach einer weiteren Verurteilung, bei welcher von der Rückversetzung abgesehen wurde. Er ist nach wie vor erhebli- chen Suchtproblemen ausgesetzt und lebt in instabilen Verhältnissen. Dies stellen nach dem Gesagten – seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Delinquenz 36 und den diesbezüglich kritischen Berichten der Bewährungshilfen – erhebliche Ri- sikofaktoren beim Beschuldigten dar. Demnach kann nicht von der Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14.9.2012 E. 2.4 ff. und 6B_450/2010 vom 4.4.2011 E. 4.2). Auf- grund der wiederholten einschlägigen Delinquenz vor und während der drohenden Rückversetzung und immer noch ungenügender Stabilität in den Lebensumständen des Beschuldigten, geht die Kammer nicht davon aus, dass sich der Beschuldigte künftig nicht wieder straffällig verhalten wird. Daran vermag auch die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu ändern, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach zuvor zeigte, sich nicht von den (Haft-)Strafen beeindrucken zu lassen (vgl. hierzu BGE 135 IV 146 E. 2.3 ff.). Die bedingte Entlassung des Beschuldigten ist zu widerrufen und er ist für die Reststrafe von 730 Tagen in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 25.7 Zur Gesamtstrafenbildung 25.7.1 Theoretische Ausführungen Das Gericht bildet aus dem Strafrest und der neu verwirkten Sanktion eine Ge- samtstrafe (BGE 135 IV 146), für welche wiederum eine bedingte Entlassung mög- lich ist. Diese Möglichkeit besteht sogar, wenn nur die Reststrafe zu vollziehen bleibt, etwa weil für die erneute Straftat eine andere Sanktionsart gewählt wurde. Die Gesamtstrafe kann aber weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen wer- den (BGE 135 IV 151; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 89). Voraussetzung für die Gesamts- trafenbildung nach Art. 49 StGB ist, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszu- sprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4). Bei der Gesamtstrafenbildung im Rückverset- zungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht methodisch von derjeni- gen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB aus- fällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vor- strafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rück- versetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). 25.7.2 Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Reststrafe von 730 Tagen (rund zwei Jahre) die Rückversetzung angeordnet. Demnach ist in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 423, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und erachtet eine Asperation von drei Viertel der Strafe, ausmachend 18 Monate, als grundsätzlich angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist die Kammer jedoch an die Ge- samtstrafe von 30 Monaten gebunden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. 37 VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 12‘435.00 (inkl. Gebühren von CHF 9‘750.00 und Auslagen von CHF 2‘685.00, exklusive Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten an den Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens sachgerecht. Entsprechend hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘435.00 zu bezahlen. 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Damit hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘000.00 zu tra- gen. 27. Kosten für die amtliche Entschädigung 27.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit seiner Honorarnote vom 11.8.2016 eine Entschädigung von insgesamt CHF 12‘117.50 (43.11 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 10‘777.50, zzgl. Auslagen von CHF 442.40 und MwSt. von CHF 897.60) geltend (pag. 376 ff.). Die Kammer kann sich den von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren anschliessen (vgl. pag. 423, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Für die erstinstanzliche Haupt- verhandlung vom 11.8.2016 veranschlagte Rechtsanwalt B.________ einen Auf- wand von insgesamt 6 Stunden. Der Verhandlungstag vom 11.8.2016 dauerte al- lerdings nur gut 4.5 Stunden, weshalb der zeitliche Aufwand um 1.5 Stunden auf 41.61 Stunden gekürzt wurde. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit einem Honorar von CHF 9‘465.55 (Stundenansatz CHF 200.00) entschädigt, wobei der Beschuldigte der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht untersteht (Art. 135 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Vorinstanz das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ fälschlicherweise mit CHF 10‘777.50 veranschlagte. Dies entspräche allerdings dem ungekürzten Honorar (43.11 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde). Das volle Honorar für den angemessenen Aufwand von 38 41.61 Stunden beträgt lediglich CHF 10‘402.50 weshalb im Vergleich zum erstin- stanzlichen Dispositiv der nachforderbare Betrag leicht reduziert auszuweisen ist (CHF 2‘246.95 anstelle von CHF 2‘651.95). 27.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 4‘744.65 (17.25 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4‘312.50, zzgl. Auslagen von CHF 80.70 und MwSt. von CHF 351.45) geltend (pag. 520 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Rechts- anwalt B.________ wird folglich ein amtliches Honorar von CHF 3‘813.15 (Stun- denansatz CHF 200.00) zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzli- chen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 12.8.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der falschen Anschuldigung, begangen am 23.8.2015 in Bern zum Nachteil von C.________; 1.2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 23.8.2015 auf der Strecke D.________ – Bern; 1.3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, qualifiziert begangen am 23.8.2015 auf der Strecke D.________ – Bern durch Fahren in angetrunkenem Zustand (1.8 Promille) und Fahren unter Drogen (5.3 µg/L); 1.4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, be- gangen am 23.8.2013 in Bern; 1.5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen am: 1.5.1. 22.8.2015 in D.________ durch Konsum von Marihuana; 1.5.2. 23.8.2015 in Burgdorf durch Erwerb von 4 Gramm Marihuana zum Ei- genkonsum; 2. A.________ in Anwendung der Art. 106 StGB, 19a Ziff. 1, 19 Abs. 1 Bst. d BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen am 12.11.2015 in D.________; 2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 14.7.2015 auf der Strecke D.________ – Bern – Burgdorf – D.________. 40 III. Die A.________ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Ba- sel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, vom 8.7.2014 ge- währte bedingte Entlassung wird widerrufen. Für die aufgeschobene Reststrafe von 730 Tagen wird in Anwendung von Art. 89 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug an- geordnet. IV. A.________ wird aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.2 und der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1 bis Ziff. I.1.5.2 hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 303 Ziff. 1 Abs. 2, 307 Abs. 1, 308 Abs. 1 StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6 und 7 Bst. a, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a Abs. 1, 95 Abs. 2 Bst. b SVG 1 Abs. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr Art. 34 Bst. a VSKV-ASTRA 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB (vgl. Ziff. III hiervor) verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘435.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 41 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.61 200.00 CHF 8'322.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 442.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'764.40 CHF 701.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'465.55 volles Honorar 250.00 CHF 10'402.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 442.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'844.90 CHF 867.60 Total CHF 11'712.50 nachforderbarer Betrag CHF 2'246.95 Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3'450.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 80.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'530.70 CHF 282.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'813.15 volles Honorar 250.00 CHF 4'312.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 80.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'393.20 CHF 351.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'744.65 nachforderbarer Betrag CHF 931.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 13‘278.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘178.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, sobald rechtskräftig) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (sobald rechtskräftig) - der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (sobald rechtskräftig) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur Dispositiv) 42 Bern, 30. März 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Juli 2017) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 43