A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘426.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 596.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: