verbunden mit der Weisung, während der Dauer der Probezeit die begonnene ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei med. pract. D.________ oder einer anderen geeigneten Fachperson weiterzuführen; sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘458.25; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, im Umfang von ½, ausmachend CHF 1‘750.00. Die restlichen Verfahrenskosten von ½, ausmachend CHF 1‘750.00, werden vom Kanton Bern getragen. III.