und unter Einschluss des Schuldspruchs gemäss Ziff. I.B. in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB 197 Ziff. 3 aStGB 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 5‘700.00; die Untersuchungshaft von 39 Tagen wird im Umfang von 39 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet, was eine Restgeldstrafe von 151 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 4‘530.00, ergibt. 25 der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt;