wegen Pornografie, durch Besitz von Filmdateien mit sexuellen Handlungen mit Gewaltätigkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 12. November 2011 bis 1. Juli 2013 in E.________, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Pornografie, durch Herstellen von Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Kindern und Tieren, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. November 2011 bis 1. Juli 2013 in E.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 1. Juli 2013 in Steffisburg, zum Nachteil von C.________