197 aStGB). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sind die beim Beschuldigten beschlagnahmten elektronischen Geräte, nach vollständiger, auf Kosten des Beschuldigten vorzunehmender Löschung der verbotenen pornografischen Dateien, diesem nach Rechtskraft herauszugeben. Dem zuständigen Bundesamt ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG) zu erteilen.