VI. Verfügungen Gemäss Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 und 3bis aStGB sind die Gegenstände der harten Pornographie immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich. Eine zwingende Vernichtung ist jedoch – wiederum ohne nachvollziehbare Begründung – nicht vorgegeben. Denn Vernichtung setzt den Einzug voraus, der Einzug beinhaltet aber gerade nicht die Vernichtung als weitergehenden Akt (KASPAR MENG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 62 zu Art. 197 aStGB).