23 Nach Art. 428 Abs. 3 StPO ist zudem über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘458.25, werden bestätigt. Sie sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen.