23. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterlag mit seinem Antrag auf Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, einen Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung, ein höheres Strafmass und die Anordnung einer Massnahme. Auch sie unterlag mit ihren Anträgen vollständig. Da beide Parteien mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, wird eine hälftige Kostenteilung vorgenommen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 5 i.V.m.