O., N. 30 zu Art. 44 StGB). Art. 94 StGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Behandlung betreffen kann. Die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges kann beispielsweise mit der Weisung verbunden werden, eine freiwillig schon vor dem Urteil aufgenommene Behandlung fortzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 3.1). Sowohl med.