Da sich die Kammer im vorliegenden Fall für eine bedingte Geldstrafe ausspricht, erübrigt sich die Prüfung einer ambulanten Massnahme. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Es kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffe-