44 Abs. 1 StGB ist bei einem Strafaufschub eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren festzulegen. Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 44 StGB). Med. pract. D.________ hat ausgeführt, eine abschliessende Besserung und vor allen Dingen eine nachhaltige Festigung der Legalprognose sei bisher noch nicht erreicht worden (pag.