In der Therapie bei med. pract. D.________ hat sich eine positive Entwicklung der Persönlichkeit ergeben, der Beschuldigte setzt sich dort vertieft selbstkritisch – aus eigenem Antrieb und nicht mehr nur aufgrund extrinsischer Faktoren – mit seinen Delikten auseinander. Es kann keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB ist bei einem Strafaufschub eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren festzulegen.