21. Bedingter Strafvollzug Für die rechtlichen Grundlagen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzuges wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 877 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Bei einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen kann die Strafe bedingt ausgesprochen werden. Es kommt auf die Bewährungsaussichten an. Der bedingte Strafvollzug ist nunmehr die Regel, von der man nur bei Vorliegen einer ungünstigen Prognose abweichen kann. Er hat im Zweifelsfall Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 99 Nr. 44).