34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im ersten Lehrjahr zum Printmedienverarbeiter EFZ und verdient monatlich CHF 600.00 brutto (vgl. pag. 1014). Er bleibt damit unter dem Existenzminimum, womit ein Tagessatz von CHF 30.00 festzusetzen ist (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 3). Die vom Beschuldigten ausgestanden Untersuchungshaft vom 2. Juli 2013 bis am 9. August 2013 (pag. 632) ist vollem Umfang von 39 Tagen auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).