20. Gesamtverschulden und konkretes Strafmass Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus. Das Gesamtverschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum grossen Strafrahmen wird als leicht beurteilt. Die Kammer reduziert die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um 30 Strafeinheiten und erachtet eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen angemessen. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).