pract. D.________ und befindet sich mittlerweile bei dem Kriterien Einsicht, Kooperation, therapeutische Beziehung, Veränderungsmotivation und Risikobewusstsein in einer fortgeschrittenen Therapiephase (vgl. Verlaufsberichts vom 28. April 2017 auf pag. 1003 ff.). Diese Aspekte fallen insgesamt leicht strafmindernd ins Gewicht. Ebenfalls leicht strafmindernd ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zwar noch nicht auszumachen. Allerdings verging zwischen dem Vorliegen des psychiatrischen Gutachtes vom 2. Juli 2014 bis zur Anklageerhebung am 26. Oktober 2015 doch über ein Jahr.