Es kann daher nicht von einem vollständigen Geständnis gesprochen werden. Der Beschuldigte hat durchaus Reue gezeigt. Zum Vorfall vom 1. Juli 2013 fügte er in mehreren Einvernahme und in seinen letzten Worten an, dass er das Vorgefallene nicht gewollt habe und es bereue (pag. 361 Z. 110 f., 299 Z. 161, 802, 1030). Obwohl der Beschuldigte in seinen Aussagen gewisse Verharmlosungstendenzen in Bezug auf seine Schwierigkeiten im Umgang mit Sexualität zeigte (z.B. pag. 361 Z. 94), war bei ihm Einsicht in das Unrecht seiner Tat vorhanden.