Seit den zu beurteilenden Taten hat er sich nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Korrektes Verhalten wird jedoch erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus (vgl. BGE 136 IV 1). Dass er die Joggerin im Wald angegangen war, hat der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Einvernahme ohne Umschweife eingeräumt (pag. 359 ff.). Der Beschuldigte war allerdings nicht vollständig offen. Insbesondere passte er seine Aussagen zu seinen Absichten im Laufe des Verfahrens an oder stritt das Hose- Herunterziehen und den Kuss ab seiner zweiten Einvernahme ab. Es kann daher nicht von einem vollständigen Geständnis gesprochen werden.