992 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte befindet sich nach längeren Schwierigkeiten in der beruflichen Integration seit August 2016 in der Ausbildung zum Printmedienverarbeiter EFZ (vgl. Lehrvertrag vom 12. August 2016 auf pag. 1013 f.). In der Berufsschule erbringt er solide Leistungen (vgl. Zeugnis vom 17. Februar 2017 auf pag. 1015 f.). Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral auf das Verschulden aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt. Seit den zu beurteilenden Taten hat er sich nichts mehr zu Schulden lassen kommen.