Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 874 f., S. 43 f. der Urteilsbegründung) vollumfänglich an. Eine Strafe von 12 Strafeinheiten erscheint angemessen. Diese ist im Umfang von 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen Geldstrafe.