18 18. Asperation mit der Strafe für die Pornografie Da für den rechtskräftigen Schuldspruch der Pornografie ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation vorzunehmen. Die Vorinstanz orientierte sich für die Festsetzung der dem Tatverschulden angemessenen Strafe an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz (pag.