34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Straftaten von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, m.w.H.). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.