17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe Das Tatverschulden des Beschuldigten liegt insgesamt im Vergleich zum Strafrahmen und anderen möglichen sexuellen Nötigungen im oberen leichten Bereich. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit geht die Kammer von einem mittelleichten Tatverschulden aus. Eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten erscheint angemessen. Bei dieser Strafhöhe könnte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art.