Dies wirkt sich jedoch neutral aus, da es tatbestandsimmanent ist. Schliesslich setzt eine sexuelle Nötigung immer sexuelle Absichten voraus. 17.2.2 Vermeidbarkeit Die Tat wäre grundsätzlich vermeidbar gewesen. Doch ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss nachvollziehbarem Gutachten in seiner Steuerungsfähigkeit leicht bis höchstens mittelgradig eingeschränkt war. Die Kammer geht daher von einer leicht bis höchstens mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aus. Dies wirkt sich strafmindernd aus. 17.3 Tatverschulden und Einsatzstrafe