17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hatte die Tat nicht vorgängig geplant, sondern handelte spontan aus einem Impuls. Schwer wiegt, dass der Beschuldigte ein ihm unbekanntes zufälliges Opfer angriff. Dieses wurde komplett überrumpelt. Andererseits hat er keine übermässige Gewalt angewendet und der Vorfall war von kurzer Dauer. 17.2 Subjektive Tatschwere 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich aus einem sexuellen Bedürfnis heraus, mithin aus egoistischen Motiven. Dies wirkt sich jedoch neutral aus, da es tatbestandsimmanent ist.