Der Beschuldigte hat im Vergleich zu anderen möglichen sexuellen Handlungen (z.B. Analverkehr) nur sehr geringfügige sexuelle Handlungen vorgenommen und damit auch nur leicht in die sexuelle Integrität des Opfers eingegriffen. Allerdings wurde das Opfer aufgrund der überraschenden Vorgehensweise des ihr völlig unbekannten Beschuldigten stark beeinträchtigt. So verspürt sie heute noch Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit. 17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hatte die Tat nicht vorgängig geplant, sondern handelte spontan aus einem Impuls.