17 17. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der sexuellen Nötigung bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Der Beschuldigte hat im Vergleich zu anderen möglichen sexuellen Handlungen (z.B. Analverkehr) nur sehr geringfügige sexuelle Handlungen vorgenommen und damit auch nur leicht in die sexuelle Integrität des Opfers eingegriffen.