Trotz des Vorliegens des Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB und des Strafmilderungsgrundes von Art. 19 Abs. 2 StGB liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Unter- oder Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist folglich nur strafmindernd zu berücksichtigen. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die verminderte Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 f.).