War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Fähigkeit des Beschuldigten nach seiner Einsicht zu handeln (sogenannte Steuerungsfähigkeit), war in Bezug auf die sexuelle Nötigung im Tatzeitpunkt leicht bis höchstens mittelgradig eingeschränkt (vgl. Gutachten FPD auf pag. 476 ff. und Ziff. III.15 oben). Aufgrund des geringeren Verschuldens hat die Strafe tiefer auszufallen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Trotz des Vorliegens des Strafschärfungsgrund von Art.