Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt allerdings das Aussprechen von gleichartigen Strafen voraus. Es wird deshalb an dieser Stelle bereits vorweggenommen, dass die Kammer für beide Delikte je eine Geldstrafe als die angemessene Strafart betrachtet. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).