49 Abs. 1 StGB ist vorab die Einsatzstrafe für die schwersten Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter dem mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist also die begangene sexuelle Nötigung. Für diese ist die Einsatzstrafe festzulegen. Sie ist dann mit der Strafe für die Pornografie zu asperieren. Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt allerdings das Aussprechen von gleichartigen Strafen voraus.