189 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten begangene Pornografie war zum Tatzeitpunkt mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Auch die seither revidierten Bestimmungen über die Strafbarkeit der Pornografie kennen den vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand und bedrohen ihn nicht mit einer milderen Strafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Das neue Recht ist folglich nicht das mildere (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab die Einsatzstrafe für die schwersten Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen.