16. Grundsätze und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen (pag. 871 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). In die Strafzumessung ist auch das vom Beschuldigten begangene Delikt der Pornografie, dessen Schuldspruch bereits rechtskräftig ist, miteinzubeziehen. Von den beiden vom Beschuldigten begangenen Delikten hat die sexuelle Nötigung die höhere Strafdrohung. Vorgesehen ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB).