Hingegen war seine Steuerungsfähigkeit, also die Fähigkeit, die Tathandlung gar nicht zu beginnen und von Anfang an darauf zu verzichten, durch seine unbewusste Steuerung durch die schablonenartigen Handlungsentwürfe eingeschränkt. Der FPD bezeichnet die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit des Beklagten als leicht bis höchtens mittelgradig. Der Beschuldigte ist somit nicht schuldunfähig, und es hat ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen. Die verminderte Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung berücksichtigt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.