Mit den Berührungen und dem Kuss, beides in geringer Distanz zu Sexualorganen, griff der Beschuldigte in die Intimsphäre des ihm unbekannten Opfers ein. Erwiesen ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit sexuellen Absichten handelte. Er wollte aufgrund eines Impulses das Opfer berühren. Er war sich bewusst, dass es sich – wie er selbst aussagte – um unsittliche Berührungen handelte (vgl. pag. 305 Z. 177). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und der angestrebte Erfolg ist eingetreten. Somit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt.