15 Indem der Beschuldigte das Opfer zu Boden brachte und sie dort kurz festhielt, wendete er Gewalt an. Ein Nötigungsmittel liegt somit vor. Entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Um dies zu beurteilen, ist dem Gesamtgeschehen Beachtung zu schenken. Der Beschuldigte riss auf einem Waldweg völlig überraschend eine ihm unbekannte Joggerin zu Boden, hielt sie dort fest, indem er sich quer über den Bauch des Opfers legte und ihre linke Hand am Boden fixierte.