14. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Auch hier ist auf die korrekten Ausführungen zu den rechtlichen Grundlage der Vorinstanz zu verweisen (pag. 863 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung).