Die Frage, ob er mit seinen Handlungen die Schwelle zu einem Vergewaltigungsversuch überschritten hat, stellt sich gar nicht. Denn ein Versuch setzt voraus, dass der subjektive Tatbestand, hier eine Vergewaltigungsabsicht, zu bejahen ist. Wie oben ausgeführt wurde (Ziff. II.12.4), ist diese Absicht des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände nicht erwiesen. Da kein Vorsatz vorliegt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich nicht der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Es ist somit die Eventualanklage der sexuellen Nötigung nach Art 189 Abs. 1 StGB zu prüfen.