13. Versuchte Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0]) Den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der versuchten Vergewaltigung ist nichts beizufügen. Auf sie kann verwiesen werden (pag. 861 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung). Den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung, nämlich das Erzwingen des Beischlafs, hat der Beschuldigte offensichtlich nicht erfüllt. Die Frage, ob er mit seinen Handlungen die Schwelle zu einem Vergewaltigungsversuch überschritten hat, stellt sich gar nicht.