Insbesondere ist erwiesen, dass der Beschuldigte das Opfer mit Gewalt zu Boden brachte, es festhielt und im linken Hüftbereich auf die nackte Haut küsste. Er handelte mit sexuellen Absichten. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, gegen den Willen des Opfers Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ob die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen, sexuelle Handlungen darstellen, ist eine Rechtsfrage. Diese ist im Anschluss zu prüfen (Ziff. III.14.). III. Rechtliche Würdigung