12.4.1 oben) und unsittlicher Berührung (pag. 305 Z. 177) Er und das Opfer bringen nie ein anderes Motiv wie beispielsweise die Suche nach Wertgegenständen oder dergleichen ins Spiel. Der äussere Ablauf – der Beschuldigte reisst eine ihm unbekannte Joggerin zu Boden, legt sich quer auf sie und küsst sie im Hüftbereich auf die nackte Haut – zeugt klar von einer sexuellen Absicht. 12.5 Erstellter Sachverhalt Der vorgeworfene Sachverhalt ist somit grösstenteils erstellt. Insbesondere ist erwiesen, dass der Beschuldigte das Opfer mit Gewalt zu Boden brachte, es festhielt und im linken Hüftbereich auf die nackte Haut küsste.